Bargeld oder nicht Bargeld – das ist hier die Frage

Bargeld oder nicht Wenn man sich die Diskussion um die Abschaffung des Bargeldes ansieht, kommt man aus dem Staunen nicht heraus mit welchen Argumenten versucht wird dafür eine valide Begründung zurechtzuschustern. Da wird von der Zurückdrängung von Schwarzarbeit und der damit verbundenen Steuerhinterziehung fabuliert, es wird angeführt, daß es dann keine Banküberfälle mehr gäbe, es wird die Hygiene von Geldscheinen als monströse Gefahr für die „Volksgesundheit“ dargestellt und zu guter Letzt soll eine konjunkturelle Interventionsmöglichkeit geschaffen werden, welche vorsieht die Geldpolitik über einen „Negativzins“ und nicht mehr die Fiskalpolitik – d.h. staatliche Ausgabenvariation – als Element der Konjunkturstützung zu instrumentalisieren, wobei die „Flucht ins Bargeld“ als Ausweichreaktion privater Akteure unterbunden werden müsse. (Die Links findet jeder der möchte selbst, man muß nicht auch noch auf Unfug verweisen.)

Allen genannten und ungenannten Pseudo-Gründen ist gemeinsam, daß sie irgendwelche beliebigen unerwünschten Aspekte der Wirtschaftswelt aufgreifen, um daraus ein moralisches Argument zu basteln, welches dem Leser eine emotionale Abwehrhaltung gegenüber dem Bargeld andienen soll. Garniert wird das Ganze noch mit einem ökonomistischen Sprachduktus, welcher beweisen soll, daß es sich dabei wenn schon nicht um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse so doch um ernstzunehmende Alternativlosigkeiten handeln soll. Schließlich muß ja heutzutage jedes belanglose Geschehniskrümelchen zu einem weltexistenzbedrohenden Hype aufgepustet werden, dem nach drei Tagen medialer Hyperventilation sang- und klang- und kommentarlos die Luft ausgeht.

Nun gibt es ja für manche Interessengruppen durchaus ein valides Interesse daran den Bargeldgebrauch so weit wie möglich einzuschränken, so daß für dieses Ziel auch die Argumente eines Komplettverbotes von Bargeld als durchaus zweckdienlich erscheinen. Das betrifft insbesondere die ehrenwerten Unternehmen wie Kreditkartenfirmen (deren Geschäftsmodell noch nicht mal so verkehrt ist), für die aufgrund ihres Geschäftsmodells die weitestgehende Zurückdrängung der Bargeldzahlung ein unternehmerisches Ziel ersten Ranges darstellt. Nun ist aber die Zurückdrängung des Bargeldgebrauchs nicht dasselbe wie die Abschaffung von Bargeld, weil zwischen beiden Zuständen ein qualitativer Sprung existiert, der eine Wesensveränderung der monetären Verfassung nach sich zieht. Die in den „ökonomischen Abteilungen“ beschäftigten Verfasser von Stragegiepapieren und die Lobbyisten wie Mastercard und Co. dürfen das selbstverständlich übersehen, weil sie ja nicht dafür bezahlt werden ökonomisch gehaltvolle Analysen zu erstellen, sondern nur die Argumente zu polieren, die dem Unternehmensinteresse dienen. Da können Erkenntnisse, die man schon aus dem ökonomischen Grundstudium kennen müßte auch schon mal stören.

Zu allem Überfluß ist die Abschaffung von Bargeld ein zutiefst in einer Austrian-Denke (Ökonomie kann man dazu nicht sagen…) verwurzeltes Anliegen, weil der eigentliche Zielpunkt dieser Kampagne ja nicht in der Verhinderung von Geldwäsche oder der Steuerung irgendeiner „Geldmenge“ durch die Zentralbank besteht, sondern in der dann in greifbare Nähe rückenden Abschaffung der Zentralbank. Wie man weiß lassen Austrians kein noch so abstruses Argument aus, um ihre messianische Überzeugung, daß nur „freies Marktgeld“ ein gutes Geld sei irgendwo zur Sprache zu bringen. Wenn man so will treffen sich hier die ‚agenda pusher‘ der Kreditkartengesellschaften mit den Gläubigen des „freien Marktgeldes“! Na, wenn das nicht zu einer zu einer unheiligen Allianz führt, was dann?

Zum Glück kann man auch noch seriös über die Frage Bargeldabschaffung oder nicht nachdenken, ohne über die ganzen dumpfbackigen „Diskutieren Sie die Vor- und Nachteile des Bargeldes unter besonderer Berücksichtigung des zur Herstellung von Banknoten erforderlichen Energieverbrauches“ Argumentationsversuche verzweifeln zu müssen. Wie in diesem Post bereits angedeutet ist die Vision eines bargeldlosen Geldsystems lediglich eine propädeutische Übung um zu illustrieren, wie die Einräumung von Kredit erst zur Schaffung von privater Kaufkraft führt und im Zuge der Auszahlung der Bank (i.d.R. per Überweisung) des Darlehens zu Zahlungsmittelbewegungen führt, welche essentiell aus Zahlungsmittelumschichtungen – d.h. der Umschichtung von Zentralbankgeldbeständen – begleitet wird. Von dieser Betrachtung explizit ausgeschlossen sind Bargeldzahlungen, welche erst in einem zweistufigen Zentralbanksystem existieren. Das macht ja gerade die Propädeutik aus.

Sobald man sich aber in einem zweistufigen Zentralbankgeldsystem befindet, ist es unabdingbar, daß es zwischen den beiden Ebenen (Zentralbank und Geschäftsbanken) einen Differenzierungsgrund gibt, der schlichtweg daraus besteht, daß eine Zentralbank ihre Schulden dadurch begleichen kann, indem sie ein Verfügungsgeschäft vornimmt, welches daraus besteht, daß sie ihre Schuld durch die Übergabe von Banknoten tilgt. Weil aber eine Zentralbank für derartige Operationen keinen Kassenbestand vorhalten muß, läuft die Schuldbefreiung einer Zentralbank dergestalt, daß sie Banknoten ausgibt, welche einerseits die Schuld gegenüber einer Geschäftsbank tilgen, was andererseits zu nichts anderem führt als einem Eintragungsvermerk in das Konto Zentralbankgeldumlauf. Heißt auf gut Deutsch: die Zentralbank zahlt, indem sie einen „Passivtausch“* vornimmt – Zugang Zentralbankgeldumlauf gegen Abgang Geschäftsbankverbindlichkeit – während ein privater Zahlungsvorgang mit einem Abgang von auf der Aktivseite befindlichen Zahlungsmittelbeständen (Zentralbankgeld) und einem Abgang von Verbindlichkeiten einhergeht – genannt Bilanzverkürzung. Anscheinend hält sich immer noch die Vorstellung, daß eine Zentralbank mit der Ausgabe von Banknoten ein Schuldverhältnis eingeht. Diese Vorstellung ist einmal die Folge einer unsäglichen historischen Institutionalisierung – der Goldwährung, wo Zentralbanknoten eine Schuld darstellten. Andererseits scheint die neuzeitliche Erkenntnis zu schwierig zu sein, daß die Emission von Zentralbankgeld einen hoheitlichen Akt darstellt, welcher Zentralbankgeld zu einer schuldbefreienden Sache macht – solange es sich um Geldschulden handelt. Dieser hoheitliche Akt kann jedoch von Geschäftsbanken nicht kopiert werden. Denn das was eine Zentralbank emittiert sind persönlich zurechenbare Informationseinheiten, welche darüber Auskunft geben, welches Wirtschaftssubjekt über Schuldbefreiungsfähigkeit verfügt. Nichtökonomen wissen sofort, wovon die Rede ist – die Sache, mit der man sich von einer Schuld befreien kann!

Dieser Unterschied, daß sich die Bilanz einer Zentralbank bei einem Auszahlungsvorgang aufgrund des „Passivtausches“* überhaupt nicht größenmäßig verändert, während jeder Auszahlungsvorgang einer normalen Bank mit einer Bilanzverkürzung einhergeht – weniger Schulden aber auch weniger Geld (Einzahlungsvorgänge im Zuge von Überweisungseingängen sind dagegen eine Angelegenheit einer Bilanzverlängerung – mehr Schulden, aber auch mehr Geld!) ist bisher nicht wirklich in das Bewußtsein von „Geldabschaffern“ vorgedrungen, denn der springende Punkt dabei ist, daß eine Zentralbank deswegen eine unendlich große Zahlungsfähigkeit hat, weil sie sich jederzeit mit der Übergabe von Banknoten von ihren Verbindlichkeiten – soweit es das von ihr selbst emittierte Geld betrifft – befreien kann. (Ich sollte für Verwirrungsspezialisten gleich dazu schreiben, daß es sich hier ausschließlich um monetäre Vorgänge handelt, welche mit Leistungssalden nichts zu tun haben.) Darin liegt nämlich der fundamentale Unterschied von Zentralbanken und Geschäftsbanken was Zahlungsbewegungen angeht – Passivtausch einerseits, Bilanzverkürzung andererseits.

Sobald man diese elementaren Sachverhalte einmal geblickt hat wird auch klar, warum die Abschaffung von Bargeld keine Petitesse darstellt. Denn das würde bedeuten, daß von heute auf morgen eine Zentralbank ZAHLUNGSUNFÄHIG werden würde. Der kühle Grund dafür ist die elementare Rechtskonstruktion von Geschäften, daß eine zweiseitig sich deckende Willenserklärung – genannt (Kauf- bzw. hier Kredit-) Vertrag – von einem Erfüllungsgeschäft begleitet sein muß, mit dem die Tilgung der vereinbarten Schuld erfolgen kann. Eine Zentralbank kann sich aber nur dann von ihrer Schuld befreien, wenn sie das Schulderfüllungsmedium emittieren kann – nämlich Banknoten. Verweigert man ihr dieses Recht mit dem Argument bakterienbehafteter Banknoten oder ähnlich dumpfbackigen Pseudo-Argumenten ist ihre Funktion schlichtweg amputiert. Man kann nicht sarkastisch genug darüber raisonnieren, daß es tatsächlich selbsternannte „Experten“ gibt, die ohne nachzudenken derartig fahrlässig mit einer vergleichsweise erfolgreichen gesellschaftlichen Institutionalisierung umgehen, indem Pseudo-Argumente wie der Wegfall von Bankrauben als „ökonomisch“ angedient werden. Für solche Fehlleistungen wäre sogar ein homerisches Gelächter noch zu viel Anerkennung!

Der Grund für das kollektive Versagen eines ganzen Diskussionsstranges von angeblich „führenden Ökonomen“ liegt darin, daß es für diese Ökonomen, die der Ricardo´schen Kornökonomie anhängen, anscheinend zu schwierig ist Hierarchieebenen auseinanderzuhalten, eine Geschichte, die jedem drittklassigen Programmierer keine Schwierigkeiten bereiten würde. Noch nicht mal die Tatsache, daß der Zahlungsvorgang einer Zentralbank aus einem Passivtausch und der einer Geschäftsbank aus einer Bilanzverkürzung besteht hat bei diesen „Koryphäen“ in irgendeiner Weise dazu geführt, daß mal ein Nachdenken darüber einsetzt, daß zwischen Zentral- und Geschäftsbank ein Qualitäts- bzw. Hierarchieunterschied besteht, der nicht so nonchalant einfach ignoriert werden kann. Natürlich: wenn man an den Blödsinn der Quantitätstheorie glaubt sind solche Differenzen schlichtweg undenkbar – weil in diesem Regime die Zahlungsfähigkeit der Zentralbank an Aktivvermögen wie Gold gebunden ist. Aber Quantiblödstheorie hin oder her: man könnte ja auch mal die Grundlagen der Buchhaltung berücksichtigen, wenn man anfängt über elementar wesentliche ökonomische Dinge einer Geldwirtschaft – Kapitalismus ist inzwischen nur noch ein Schlagwort für Unkundige – wie Bargeldabschaffung zu schwadronieren. Sowas kann man sogar schon in einem Schmalspurstudium hinbekommen – aber auch das scheint in den Zeiten von Pisa-Excellenz schon zu viel zu sein.

Und das Witzigste an der Sache ist ja noch, daß selbst bei einer Abschaffung des Bargeldes und den damit verbundenen rechtstechnischen Monströsitäten es immer noch Zentralbankgeld – die Verbindlichkeit der Zentralbank – geben wird. Das heißt, daß selbst wenn die Bankenbranche von den paar Kosten des Bargeldverkehrs sich befreien kann, ist die Bindung der Banken an die Zentralbank noch lange nicht erloschen. Denn auch dann bleibt die Funktion von Zentralbankgeld den Liquiditätsausgleich von Geschäftsbanken zu bewerkstelligen erhalten, von dem sich die Banken nicht werden befreien können. Und die bemitleidenswerte Vision der Austrians werden die Banken erst recht nicht brauchen, weil die Risiken von Wechselkursveränderungen (zwischen Banken in dem Fall) dann bei jeder bankübergreifenden Überweisung auftreten.

Heißt: der Liquiditätsausgleichsstandard wird auch ohne Bargeld erhalten bleiben – „führende Ökonomen“ hin oder her!

 

*Update: Daß dieser vermeintliche „Passivtausch“ so nicht existiert, wird hier dargestellt:

Felix qui potuit rerum cognoscere causas

73 Kommentare

Eingeordnet unter Geldtheorie, Wirtschaftstheorie

73 Antworten zu “Bargeld oder nicht Bargeld – das ist hier die Frage

  1. Swissie

    Seit Mai 2000 ist der Schweiz das Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel in Kraft. Es erklärt die Sichtguthaben gegenüber der Schweizer Zentralbank SNB zu einem gesetzlichen Zahlungsmittel (Währungsgeld, Art. 2 Bst. c WZG), das von jeder Person, die bei der SNB über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden muss (Art. 3 Abs. 3 WZG).
    Für den (sehr) begrenzten Kreis der SNB-Kontoinhaber (v.a. Banken) sind damit Zentralbankbuchguthaben und Zentralbanknoten gleichwertiges (schuldtilgendes) Geld. Eine Zahlungsunfähigkeit hätte die SNB daher bei einer Bargeldabschaffung (die hier ausdrücklich weder befürwortet noch abgelehnt werden soll) von vornherein nicht zu fürchten. Die Tragweite dieser Regelung dürfte der Legislative bei der Redaktion kaum bewusst gewesen sein.
    Da die SNB indes nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Nationalbankgesetzes die Bargeldversorgung zu gewährleisten hat, wäre eine totale Bargeldabschaffung in der Schweiz sowieso nur über eine Gesetzesänderung zu erreichen. Inwieweit die Bargeldversorgung hingegen marginalisiert werden kann, ist eine ganz andere Frage.
    Der Euroraum kennt demgegenüber derzeit nur physisches Währungsgeld: Art. 128 Abs. 1 AEUV erklärt nur Banknoten ausdrücklich zu gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die dort gewählte Formulierung schliesst freilich nicht aus, dass künftig auch nicht-physische Geldformen den Status gesetzlicher Zahlungsmittel erlangen könnten.

    • Hallo Swissie,

      na das ist ja mal ein kurzes und knackiges Gesetz ohne die ganzen Schnörkel, welche sonst Gesetze (nicht nur) in Deutschland ausmachen.

      Daß eine Gutschrift auf einem Konto der Zentralbank üblicherweise ohne weiteres als schuldbefreiende Zahlung von Banken akzeptiert wird hängt damit zusammen, daß den Notenbanken das Recht zusteht Auszahlungswünschen durch die Emission von Zentralbanknoten nachzukommen und das in einer unbegrenzten Höhe. Man macht sich üblicherweise keine Vorstellung davon was unbegrenzt bedeutet, zumal Unbegrenztheit bzw. Unendlichkeit als mathematisches Konzept ohnehin dem gesunden Menschenverstand zuwider läuft. Aber genau diese Bestimmung ist es, weswegen eine Empfängerbank eine Zentralbankgutschrift als schuldbefreienden Vorgang akzeptiert, auch wenn eine Gutschrift auf einem Zentralbankkonto lediglich einen Rechtszuwachs auf Verfügung über das gesetzliche Zahlungsmittel bedeutet.

      Ohne das Recht zur unbegrenzten Emission des Schuldentilgungsmittels kann eine Zentralbank den sachenrechtlichen Teil des (Passiv-) Kreditgeschäfts nicht erfüllen. Inwieweit es sich hier um widerstreitende Rechtsnormen hinsichtlich der Verpflichtung zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses handelt, müßte untersucht werden. Allerdings ist dies solange müßig, wie der von Ihnen angeführte Art. 5 Abs.2 Bst. b NBG besteht.

      Interessanter wäre es über die Folgen des Art. 84 des Obligationenrechts nachzudenken wo es heißt:

      „Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.“

      Daraus würde folgen, daß eine Abschaffung von Bargeld tatsächlich dazu führen müßte, jedem Bürger ein Konto bei der SNB zu gewähren. Ich kann mir kaum vorstellen, daß die SNB darüber übermäßig begeistert wäre, mal abgesehen von dem zu erwartenden Widerstand der Geschäftsbanken, denen dann ein Großteil des Zahlungsverkehrsgeschäftes verloren gehen würde. In Zeiten, wo Online-Banking eine etablierte Verfahrensweise zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist, wäre diese Alternative vergleichsweise unproblematisch realisierbar. Inwieweit es sinnvoll ist den Kauf einer Tageszeitung (…soll es ja noch geben…) durch eine Zentralbanküberweisung abzuwickeln, kann man dagegen durchaus kritisch sehen… 🙂

      • Swissie

        Art. 84 OR ist tatsächlich eine Betrachtung wert. So kurz und knackig das WZG nämlich ist, hat es inzwischen doch mindestens einen entscheidenden Schönheitsfehler: Seit 2016 listet es nicht mehr sämtliche „gesetzlichen Zahlungsmittel“ im Sinne von Art. 84 OR auf. Der Gesetzgeber hat nämlich die legislatorische Sünde begangen, durch eine Hintertür für eine ganz spezifische Gruppe von Zahlungen ein weiteres gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen:

        Nach den neu formulierten Art. 129 und 136 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes werden Barzahlungen auf CHF 100’000 limitiert. Wird mit anderen Worten z.B. das Haus eines insolventen Schuldners für CHF 500’000 zwangsversteigert, kann der Käufer seine Preisschuld nicht mehr durch Übergabe von 500 Tausendernoten – also NICHT mehr dem üblichen gesetzlichen Zahlungsmittel – begleichen.

        Er muss vielmehr einen sog. Finanzintermediär (Bank u.ä.) beiziehen, was nun regelmässig auf eine Giroüberweisung hinausläuft. Insofern wird das (bislang) nicht-gesetzliche Zahlungsmittel „Sichtguthaben gegenüber Geschäftsbank“ zu einem gemäss Art. 84 OR liberatorisch wirkenden gesetzlichen Zahlungsmittel!

        Das ist übrigens keine Schweizer Kaprize, sondern auch im Euro-Raum überall dort längst rechtliche Tatsache, wo – mit den üblichen Begründungen – für Bargeldzahlungen Maximallimiten eingeführt worden sind.

        • Ich würde eher sagen, daß man in dem 500.000 CHF Fall lediglich daran gehindert wird direkt und unmittelbar mit der einzigen Sache zu zahlen, welche auch ein schuldbefreiendes Zahlungsmittel ist und somit gehalten ist ein zur Verfügung stehendes Verfügungsrecht über Zentralbankgeld dazu zu benutzen, um seinen Zahlungsdienstleister dazu zu veranlassen diesen Zentralbankgeldtransfer durchzuführen. Und sobald eine Bank diese Verfügungsrechte auch durch Übertragung von Zentralbankgeld erfüllen kann, wird die Bargeldzahlung vom Käufer zum Verkäufer lediglich durch den Zentralbankgeldübertrag von einer Bank zur anderen substituiert.

          Die Verpflichtung, um die es dabei geht, hat eigentlich nur etwas mit dem Zahlungsverfahren zu tun, jedoch nicht mit der Frage, welche Sache zu übertragen ist. Denn zu übertragen sind entweder (aus privater Sicht) Zentralbankgeldnoten oder Verfügungsrechte über Zentralbankgeld, welches die Bank dem Zahlungsempfänger gegenüber garantiert – allerdings nur dann, wenn sie von der Bank des Zahlenden diese Verfügungsrechte auch übertragen bekommt, weil es sich dabei um eine Bilanzverlängerung handelt: Zugang Aktiva (entweder Forderungen gegen die SNB oder gegen die Bank des Zahlenden) gegen Zugang Verbindlichkeiten gegenüber dem Zahlungsempfänger. Etwas anderes werden Banken nicht tun – sie sind nicht bekannt dafür Wohltaten zu verteilen… 🙂

          Mir scheint es eher so zu sein, daß nachdem die Gutschrift auf einem Konto der SNB als „gesetzlich“ deklariert worden ist und niemand widerstreitende Rechtsnormen geltend gemacht hat (obwohl man sich mal das Gedankenexperiment gönnen könnte was passiert, wenn eine Bank mal so etwa eine Billion! CHF in cash von der SNB anfordern würde), diese Geschichte einfach auf Sichtguthaben ausgeweitet worden ist, ohne daß hierbei die fehlende hoheitliche Absicherung, die bei der SNB gegeben ist, beachtet wurde. Ich schätze mal, daß es die Formulierung, daß Sichtguthaben zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören nicht gibt – insofern wäre die Klassifizierung als „gesetzlich“ nicht wirklich gegeben.

          Eine liberatorische Wirkung eines Übertrags von Sichtguthaben kann sich nur dann entfalten, wenn die Empfängerbank der Erhöhung ihrer Verbindlichkeiten zustimmt. Dazu wird sie vermutlich darauf bestehen, daß das, was nunmehr von ihr zusätzlich geschuldet wird auch als zusätzliches Verfügungsrecht in Höhe des Geschuldeten auch in ihren Verfügungsbereich kommt. Denn warum sollte eine Bank einer Erhöhung ihrer Verbindlichkeiten (Passiva) zustimmen, wenn sie dafür von der Bank des Zahlers keine Kompensation in Aktiva erhält? Und das ist auch genau der Knackpunkt bei der Frage, ob Banken „Geld schaffen können“! Die Sache ist eigentlich ganz einfach: ein Geldübertrag ist der Übertrag eines Aktivums – ob bei Banken oder Privaten. Nur bei der Zentralbank ist es anders und das aus gutem Grund!

  2. >>Denn das würde bedeuten, daß von heute auf morgen eine Zentralbank ZAHLUNGSUNFÄHIG werden würde.

    >>Und das Witzigste an der Sache ist ja noch, daß selbst bei einer Abschaffung des Bargeldes und den damit verbundenen rechtstechnischen Monströsitäten es immer noch Zentralbankgeld – die Verbindlichkeit der Zentralbank – geben wird.

    na so was – das Jahr fängt ja gut an – beste Wünsche

    Also ist bei Bargeldabschaffung doch nur die soffische Geld-DING-Theorie „argumentationsunfähig“. Wenn die Erkenntnisse bis zu diesem Punkt gelangen, kann man dann auch die Alternative zur Bargeldabschaffung verstehen. Eine dauerhafte Abschaffung des Sparzinses ohne Bargeldabschaffung durch geänderte Refinanzierung der Geschäftsbanken und dafür eine Kreditsteuer als Bremse. Ein nominaler Negativzins führt ja sicherlich nicht zu rationalen Reaktionen im Sinne vernünftiger Investitionen. Eine dauerhafte Nullzinserwartung auf Geldhaltung schon eher, zumal der Realzins ja dann negativ. Da sind dann langfristige reale Investitionen auch mit kleinen Renditen interessant.

    https://guthabenkrise.wordpress.com/2015/03/01/meine-5-jahre-vordenker-vorsprung-heute-bargeldabschaffung-und-alternativen/

    • Banker

      Exakt. Der Autor hat sich ein nettes Strohmann-Argument gebastelt und dieses dann selbst widerlegt. Bis zur wirklichen Motivation für die Bargeldabschaffung dringt er gar nicht erst durch, da helfen auch die Austrian-Verschwörung und die Kreditkartenmafia nicht weiter.

      Deshalb der Tipp: Einfach mal nachdenken, wie Kontoinhaber reagieren könnten, wenn die Zinsen weiter in die Tiefe rauschen, oder wenn sich das Zypern- (oder auch Griechenland-) Szenario wiederholen sollte. Es geht nicht um Unabhängigkeit von der Zentralbank, sondern um die Abhängigkeit der Bürger (vom Bankensystem). Deshalb wären „Austrians“ wohl die allerletzten, die eine Bargeldabschaffung begrüßen würden…

  3. Pingback: Artikel über Wirtschaft und Devisen 17. Jan | Pipsologie

  4. Pingback: Kleine Presseschau vom 18. Januar 2016 | Die Börsenblogger

  5. Swissie

    @ soffisticated 18. Januar 2016 um 00:35
    Wieder in zwei Kommentare unterteilt:

    «…nachdem die Gutschrift auf einem Konto der SNB als “gesetzlich” deklariert worden ist… was passiert, wenn eine Bank … cash von der SNB anfordern würde…»

    Sie sprechen da tatsächlich eine heikle Frage an. Wie Sie in Ihrem ursprünglichen Post richtig festhalten, stellen Zentralbanknoten heute (in der Nach-Goldwährungs-Ära) keine Schuld mehr dar.
    Sobald indes Sichtguthaben bei der SNB zu gesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt werden, gilt das für sie nicht minder: Zentralbankguthaben verlieren ihre rechtliche Qualität als Forderung und werden für ihre Inhaber zu einem Aktivum anderer Art.

    Zwei (technische) Unterschiede zwischen diesen Sorten von gesetzlichen Zahlungsmitteln bestehen weiterhin: Die Noten sind physisch und tragen je eine eigene Seriennummer (von Rubycon in https://soffisticated.wordpress.com/2016/01/08/schweizer-spezialitaeten/#comment-2503 als «Zentralbankgeldausgabenummer» bezeichnet). Die Guthaben sind digital und nicht mehr durch irgendeine Nummer individualisierbar (sondern nur noch indirekt mittels der Überweisungskette von Konto zu Konto wie übrigens etwa auch Bitcoin).

    Rechtlich aber hat die Gleichstellung zur Folge, dass die SNB schon abschliessend erfüllt, wenn sie eine Gutschrift vornimmt. (Die zwischen der SNB und den Banken bestehenden AGB etc. lasse ich mal beiseite, denn diese kann die SNB sowieso einseitig ändern, Art. 9 Abs. 2 NBG sei Dank.) Zwar besteht nach wie vor die bereits angesprochene gesetzliche Pflicht zur Bargeldversorgung. Die dürfte aber nicht ausreichen, um in jeder SNB-Gutschrift weiterhin eine Barauszahlungsforderung zu sehen. Sonst würde die – nota bene unbeschränkte – Annahmepflicht in Art. 3 Abs. 3 WZG keinen Sinn machen. («Auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank müssen von jeder Person, die dort über ein Konto verfügt, unbeschränkt an Zahlung genommen werden.»)

    Kurzum: würde eine Bank (zu) viel cash verlangen, müsste sie mutmasslich mit leeren Händen wieder abziehen. Aber eben, die Sache ist heikel (spätestens seit SNB-Guthaben teils mit Negativzinsen belegt sind) und harrt einer definitiven Klärung.

    • Zentralbanknoten stellen weder für die SNB eine Schuld, noch für den Inhaber eine Forderung dar.

      Für die SNB ist die Verbuchung einer Banknotenausgabe auf der Passivseite gleichbedeutend mit einem Merkposten darüber, eine Schuld beglichen zu haben. Denn so ist der Werdegang der Bargeldentstehung: erst geht die SNB eine Schuld gegenüber einer Geschäftsbank ein, dann – wenn es bei der Geschäftsbank einen Bargeldbedarf gibt – erfüllt die SNB ihre Schuld, indem sie der Geschäftsbank Banknoten liefert. Damit ist die SNB von ihrer Schuld befreit und hat nur noch einen Merkposten über gelieferte Banknoten auf der Passivseite.

      Für die Geschäftsbank ist die Lieferung von Banknoten zwar ein Zugang von Aktiva, jedoch verbindet sich damit keine Forderung, sondern lediglich die Möglichkeit sich ihrerseits ihrer Schulden entledigen zu können, indem sie diese an Kunden auszahlt, die Bargeld haben wollen. Dabei ist die Nutzung des Eigentums an den Banknoten daran gebunden, daß damit eine Schuld beglichen werden kann, denn ohne eine Geldschuldverpflichtung gibt es für Banknoten keine Verwendung – vielleicht kann man sie noch zum Anzünden einer Zigarre verwenden, soll es ja geben… 🙂

      Der Irrtum, daß Banknoten eine Forderung darstellen scheitert schon an der Supermarktkasse, weil eine Auslage kein Verkaufsangebot darstellt, sondern eine sog. ‚invitatio ad offerendum‘, d.h. als Kunde gibt man an der Kasse ein Kaufangebot ab, welches erst (konkludent) durch die Person an der Kasse zu einem Kaufvertrag wird, wenn diese die Ware über den Scanner zieht. Auf gut Deutsch berechtigt einen das Eigentum an 100 CHF allein nicht dazu bei Migros sich ein leckeres Abendessen zu kaufen! Diese 100 CHF entfalten ihre Wirkung erst dann, wenn ein Schuldverhältnis etabliert werden konnte, sprich man sich handelseinig geworden ist.

      Daß Zentralbankguthaben ihre rechtliche Stellung als Forderung verloren haben ist solange es den Art. 84 OR in Verbindung mit dem Art. 5 Abs. 2 Bst. b NBG gibt vermutlich nicht gegeben. Daher bleiben Guthaben bei der SNB immer noch Ansprüche auf die Lieferung von Zentralbanknoten. Durch die Deklaration der SNB-Gutschrift als schuldbefreiende Zahlung wird lediglich verhindert, daß für eine komplette Schuldbefreiung eine Auszahlung von Banknoten zwingend erforderlich ist und somit der Geschäftsgang zwischen Zahler- und Empfängerbank um einen Schritt verkürzt wird. Das hat jedoch möglicherweise nichts mit dem Schweizer Interbankenmarkt, sondern vielleicht mit der zu der Zeit der Umformulierung des Gesetzes entstehenden EURO-Währung zu tun. Es sieht so aus, als sollte damit einer unkontrollierten CHF-Ausgabe aufgrund von EURO-Ankäufen begegnet werden, um die Kontrolle über die umlaufende Zentralbanknotenmenge nicht zu verlieren. Da kann man vor dem jüngsten Hintergrund der „Frankenbindung“ an 1,20 EURO nur spekulieren – der CHF ist ja nicht erst seit gestern eine aufwertungsverdächtige Sorte. Und tatsächlich rutschte der EURO in den ersten Jahren erheblich in den Keller, so daß die SNB zu Recht befürchtete als ’safe harbour‘-Währung zu einer übermäßigen Zentralbanknotenausgabe gezwungen zu sein. Als Grund für diese Vorschrift, die auf die Begrenzung des Zentralbanknotenumlaufs zielt, reicht diese „Befürchtung“ allemal!

      • Swissie

        „Zentralbanknoten stellen weder für die SNB eine Schuld, noch für den Inhaber eine Forderung dar.“ Da bin ich seit je ganz bei Ihnen – auch was das Supermarkt-Beispiel betrifft. Sollte aus meinen Kommentaren ein anderer Eindruck entstanden sein, war das nicht gewollt.

        Was die Beweggründe betrifft, die in der CH zur Deklaration der Zentralbankguthaben als „gesetzliche Zahlungsmittel“ geführt haben, finden sich Hinweise in der Botschaft zum WZG (S. 7270 f., https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/1999/7258.pdf): Grossbeträge sollten künftig nicht mehr bar abgewickelt werden müssen. (Ob wegen der Euro-Einführung eine zusätzliche Zunahme solcher Bartransaktionen befürchtet wurde, ist jedenfalls dem Text nicht zu entnehmen.)

        So oder so macht die Botschaft deutlich, dass der Gesetzgeber für Grosszahler die Barzahlungsmöglichkeit einschränken wollte. Für diesen Geschäftsbereich gilt – bei dieser Lesart – Art. 5 Abs. 2 Bst. b NBG (Sicherstellung des Bargeldverkehrs) damit von vornherein nicht mehr.

        Historisch gesehen findet hier für Zentralbankguthaben ein ähnlicher Transitionsprozess statt wie damals, als Banknoten nach und nach den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels erlangten (übrigens für die CH auch kurz angesprochen in besagter Botschaft auf S. 7263). Dieser Prozess ist noch nicht am Ende angelangt – was die Qualifikation der Zentralbankguthaben nicht gerade erleichtert. Die Tendenz hin zum schuldfreien Aktivum ist aber klar erkennbar.

        • Ich glaube, der Vergleich mit den Banknoten ist so nicht darstellbar, weil bis vor nicht langer Zeit SNB-Banknoten (prinzipiell) eine Forderung auf Gold darstellten und somit der Inhalt von Kaufverträgen zwar eine Notenzahlung vorsah, die jedoch mit einer Übergabe von (Verfügungsrechten über) Gold gleichzusetzen ist. Von daher war eine Zahlung mit CHF eine Angelegenheit des Vertrauens darauf, daß man als Inhaber einer Goldforderung diese auch im Zweifelsfall der SNB gegenüber erfolgreich geltend machen kann. In diesen Zeiten war auch die Geschichte vom „Vertrauenskapital“ einer Zentralbank noch sinnhaft.

          Die Aufhebung einer Goldeinlösepflicht macht eine Zentralbank aber von ihrem „Vertrauenskapital“ insoweit unabhängig, als ihre Zahlungsfähigkeit nunmehr qua Emissionsrecht für Banknoten per Definition gegeben ist. Damit ändert sich jedoch der Inhalt privater Schuldverhältnisse, weil nun eine Zahlung mit Banknoten zu einem endgültigen schuldbefreienden Akt wird, weil die geforderte Sache unmittelbar übergeben werden kann und muß. Insofern ist es auch immer wieder kurios, daß eine Pflicht zur Annahme des Zentralbankgeldes eingefordert wird, obwohl es eigentlich nur sinnvoll sein kann vorzuschreiben, daß in der Schweiz (Geld-)Schuldverhältnisse in CHF zu begründen sind. In diesem Fall befindet sich ein Gläubiger im Annahmeverzug, wenn er die vertraglich festgelegte Summe an Zentralbankgeld nicht annimmt. Derartige Kapriolen sind wohl nur vor dem Hintergrund verständlich, daß die Vorstellung, Banknoten müßten (eigentlich oder „in Wahrheit“) ja Forderungen auf irgendetwas „Reales“ sein, immer noch in den Köpfen von Ökonomen herumschwirrt.

          Wahrscheinlich ist dafür die Sucht der Menschen verantwortlich, dem Geld doch noch irgendeinen „Wert“ zumessen zu wollen, weil es eine wenig verstandene Konstruktion ist, daß die Tatsache, daß für Geld etwas gekauft werden kann daran hängt, daß es für Schuldner (Produzenten) ihrerseits ein Schuldentilgungsmittel ist. Heißt: solange Unternehmen Schulden (Investitionen) einerseits oder laufende Kosten zu zahlen haben gibt es für Geld auch etwas zu kaufen. Das ist denn auch lediglich eine schnöde technokratische Tatsache, demgegenüber ist der „Romantikwert“ der Vorstellung – eigentlich – mit einem Goldwert zahlen zu können (müssen), eher geeignet, die Einheit von Wert und Preis zu verklären. Mit diesem Anspruch hat sich die Ökonomie als Wissenschaft die letzten 200+ Jahre bloß leider verhoben!

        • Die Banknoten haben den Status des gesetzlichen Zahlungsmittels deswegen erlangt, weil die Einlösepflicht aufgehoben worden ist. Damit ist nicht mehr die Sache Gold, sondern die Sache Zentralbankgeld der Inhalt von privaten Schuldverhältnissen. Das wirft ein logisches Problem auf, weil nunmehr Banknoten nicht mehr zu der Menge von Forderungsverhältnissen gehören, sondern zu der Menge der den Schuldverhältnissen übergeordneten Menge der Schuldtilgungseinheiten. Dieser logische Sprung ist vergleichbar mit der Russel´schen Antinomie, welche auch in der Mathematik für erhebliche Verwirrung gesorgt hatte. Dieser (Erkenntnis-) Prozeß steht für die Ökonomie noch aus:

          Logische Typenlehre II – das Basisgeld

  6. Swissie

    @ soffisticated 18. Januar 2016 um 00:35
    «Ich schätze mal, daß es die Formulierung, daß Sichtguthaben [lies: bei Geschäftsbanken] zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehören, nicht gibt – insofern wäre die Klassifizierung als “gesetzlich” nicht wirklich gegeben.»

    Sie schätzen richtig. Und legen damit wiederum den Finger auf einen wunden Punkt: Wann wird ein Zahlungsmittel zu einem gesetzlichen? Erst wenn es ausdrücklich dazu gekürt wird oder schon, wenn der Gesetzgeber es „nur“ mit den rechtlichen Privilegien eines gesetzlichen Zahlungsmittels ausstattet? Zu diesen Privilegien gehört die unmittelbare liberatorische Kraft, die sich traditionell unmittelbar mit der Übergabe (des Zahlungsmittels) entfaltet.

    Diese direkte Übergabe wird den Nichtbanken im diskutierten Fall tatsächlich verwehrt und die Schuldtilgung tritt erst ein, wenn die Bank des Zahlungsempfängers den fraglichen Betrag erhalten hat. Wie in einem Kommentar zu einem anderen Beitrag ausgeführt, braucht hierfür indes kein Zentralbankgeld zu fliessen (https://soffisticated.wordpress.com/2016/01/08/schweizer-spezialitaeten/#comment-2505): es reicht, wenn die Bank des Zahlungsempfängers der Bank des Zahlenden in der fraglichen Höhe einen (Interbank-)Kredit gewährt. Auch dieser Kredit ist ein Aktivum (dieser Hinweis mit Blick auf Ihre Frage «… warum sollte eine Bank einer Erhöhung ihrer Verbindlichkeiten (Passiva) zustimmen, wenn sie dafür von der Bank des Zahlers keine Kompensation in Aktiva erhält?»).

    Selbst wenn später die Bank des Zahlenden failliert und der Interbank-Kredit ausfällt (in der Praxis ein Saldo, der aus einer Vielzahl solcher Vorgänge entstanden ist), bleibt die Schuld des Zahlers dennoch getilgt – ohne dass je Zentralbankgeld geflossen wäre.

    Etwas pointiert erscheint damit im diskutierten Fall zwar nicht jedes Sichtguthaben gegenüber einer Geschäftsbank Geldqualität zu erlangen; Sichtguthaben z w i s c h e n Geschäftsbanken indes sehr wohl – wenn auch nicht für die Geschäftsbanken selbst, sondern nur für die anweisenden Dritten…

    • Für meine Begriffe zielt die Etablierung eines „gesetzlichen Zahlungsmittels“ lediglich darauf ab für den definierten Währungsraum einen einheitlichen Zahlungsmittelstandard zu schaffen. So ist ja auch der Art. 84 Abs. 2 OR zu verstehen, daß im Zweifelsfall immer der eigene Zahlungsmittelstandard als Erfüllung einer Geldschuld verwendet werden kann.

      Meist wird die Geschichte um das „gesetzliche Zahlungsmittel“ dahingehend mißinterpretiert, daß es der staatliche Zwang ist, weswegen die Wirtschaftssubjekte die so definierte Geldeinheit akzeptieren. Diese chartalistische Illusion wird dann sichtbar, wenn man erkennt, daß in einem Schuldgeldsystem die Unternehmen deswegen „wertloses“ Geld für reale Leistungen als Zahlung akzeptieren, weil sie damit ihrerseits ihre Schulden tilgen können. Waren werden deswegen angeboten, um Schuldentilgungsmittel zu erhalten, mit denen erst (Kredit-) u.a. Verbindlichkeiten getilgt werden können und dann irgendwann hoffentlich auch vielleicht ein Gewinn erzielbar ist – jedoch in genau dieser Reihenfolge! Es ist also eine privatwirtschaftliche Motivation, die eine Währung als akzeptable Kompensation für reale Leistung satisfaktionsfähig macht und nicht eine juristische Vorschrift. Und die größte „Verehrung“, die einer Währung zuteil wird entsteht dann, wenn sie von Zeit zu Zeit aufwertet – was die Sehnsucht der Deutschen nach der DM ausreichend begründet, auch wenn durch die Aufwertungen die Auslandsanlagen der deutschen Industrie bilanziell etwas kleiner wurden, jedoch Millionen Deutsche die Preissenkungen der Importe als Wohlstandsgewinn gefühlt haben.

      Man muß sich ein bißchen davor hüten den Interbankenausgleich von Zahlungssalden nur auf Zentralbankgeld zu beziehen. Ich habe ja schon einige Male den Begriff „Verfügungsrechte über Zentralbankgeld“ verwendet. Denn da eine Überweisung für die Bank des Zahlers eine Bilanzverkürzung und für die Bilanz der Empfängers eine Bilanzverlängerung darstellt, muß dem Übertrag der Verbindlichkeit von Bank zu Bank auch ein Übertrag von Aktiva gegenüberstehen. Da aber Banken seit Hunderten von Jahren schon mit Referenzen auf Sachen operieren ist es für eine Bank vergleichsweise egal, ob sie das Schuldobjekt oder eine Forderung (Referenz) über das Schuldobjekt in ihr Eigentum übernehmen kann. Im Fall, daß es sich um bekannte Nachbarbanken mit einer als zuverlässig eingestuften Bonität handelt ist es sogar wichtiger eine Forderung nicht auszugleichen, sondern stehen zu lassen, weil damit Zinsgewinne erzielt werden können. (Daß das aufgrund der Gegenseitigkeit – fast – in normalen Zeiten ein Nullsummenspiel darstellt, widerspricht dieser Praxis nicht.) Und: auch bei einer „nur“ bankinternen Umbuchung im Zuge einer Überweisung werden Verfügungsrechte über Zentralbankgeld transferiert – die dann vom Empfänger einfach schnöde geltend gemacht und als Bargeld abgehoben werden können! Dann ist es mit der Referenz vorbei… 🙂

      • Swissie

        Die chartalistischen Gelddefinitionsversuche sehe ich ebenfalls kritisch. Darum sprach ich bewusst nicht von Zwang, sondern von „Privilegien“, mit denen der Gesetzgeber ein Zahlungsmittel ausstattet – Privilegien, die sämtliche den Gebrauch als Schuldentilgungsmittel fördern sollen (mit der Ersetzungsbefugnis des Art. 84 Abs. 2 OR sprechen Sie korrekt ein weiteres solches Privileg an).

        Den Parteien steht es natürlich frei, die Schuldbefreiung an den Transfer blosser „Verfügungsrechte über Zentralbankgeld“ (aka Giroguthaben bei Geschäftsbanken) zu knüpfen (dies, weil Art. 84 Abs. 1 OR dispositiv ist, durch die Parteien also durch eine anderslautende Vereinbarung ersetzt werden kann).

        Die Frage ist also stets: kann ein Gläubiger sein „Verfügungsrecht über Zentralbankgeld“ tatsächlich noch ausüben (Bargeld abheben), oder hat er dieses Recht verloren (sei es, weil er Grosszahler und Inhaber eines Giro-Kontos bei der SNB ist oder weil er vertraglich Art. 84 Abs. 1 OR abbedungen hat oder – neu, in Zeiten des deklarierten Kampfes gegen Geldwäscherei und andere Übel – der Gesetzgeber selbst der Barzahlung einen Riegel geschoben hat).

        • „Den Parteien steht es natürlich frei…“
          Natürlich steht es einem Zahlungsempfänger frei die Gutschrift auf seinem Konto als (für ihn) forderungsverwirkend zu betrachten und sich vollumfänglich bezahlt zu fühlen. Daß seine Bank peinlich genau darauf achtet den ihm geschuldeten Betrag in ihre Verfügungsgewalt zu bekommen, muß ihn ja nicht interessieren. Es wird ihn aber dann interessieren, wenn wie im Kaupthing-Fall die Welt mal nicht ganz so rund läuft, denn dann ist seine Gutschrift zwar formal immer noch ein Verfügungsrecht, nur wenn die Bank die damit verbundene Verpflichtung nicht mehr erfüllen kann ist es auch mit der Vorstellung einer Geldeigenschaft von Sichtforderungen ganz schnell vorbei. Aber das nur nebenbei.

          Das Verfügungsrecht eines Girovertrages besteht ja nicht nur aus der Barabhebung, sondern auch aus dem Recht die Bank zu veranlassen (Verfügungsrechte über) Zentralbankgeld zum Zweck der Schuldtilgung zu der Bank eines Zahlungsempfängers zu transferieren. Von daher ist es lediglich der Verfahrensweg, welcher vorgeschrieben ist, aber nicht die Sache, die zu übertragen ist. Und wie bereits mehrfach erwähnt werden die Zahlungsdienstleister den Ausgleich der Sache, die zu übertragen ist für Laien unsichtbar im Hintergrund durchführen, so daß vordergründig der Eindruck entsteht, mit der Übertragung der Sichtguthaben wäre der Zahlungsvorgang bereits vollständig erfolgt.

          Das Entscheidende bei Art. 2 Bst. c WZG ist, daß man auch als Gesetzgeber eine Forderung bzw. ein Verfügungsrecht über Zentralbankgeld nicht zu einer Sache machen kann, ohne dabei die Grundsätze des zivilen Vertragsrechtes zu gefährden. Es gibt keine Möglichkeit eine Schuldrelation zu einer Sache umzudefinieren, denn das was schuldbefreiend ist, weil es Inhalt des Schuldvertrages ist kann nicht der Schuldvertrag selbst sein. Von daher ist auch die Rechtsfigur der Schuldbefreiung durch Gutschrift durch die SNB nur dahingehend zu verstehen, daß die SNB konkludent durch Erteilung der Gutschrift zugunsten der empfangenden Bank in die Schuld der zahlenden Bank eintritt. Diese Interpretation wird auch durch Art. 68 in Verbindung mit Art. 110 Nr. 2 OR nahegelegt, weil es für die empfangende Bank nur darauf ankommt einen unbedingten Zugriff auf den Zahlungseingang zu erhalten, was bei einer SNB-Gutschrift qua hoheitlichem Notenemissionsrecht gegeben ist. (Ganz witzig wäre es zu überlegen was passiert, wenn die SNB eine Bargeldanforderung nicht erfüllt: werden damit qua Art. 111 OR die übrigen Banken auf einmal doch noch schadenersatzpflichtig?) Damit entfällt das eigentlich notwendige Zahlungsverfahren per Banknotenübertrag, weil insbesondere bei Großbeträgen die zahlende Bank im Prinzip sich die Noten erst bei der SNB besorgen müßte, um sie dann der empfangenden Bank zu übergeben, welche ihrerseits nichts besseres weiß als die Noten zur Gutschrift bei der SNB einzureichen. Es handelt sich daher bei dem Art 2 Bst. c WZG somit eher um eine Vorschrift, die das sog. ’settlement‘ zwischen Banken vereinfachen soll, was deswegen funktioniert, weil durch die Einschaltung der SNB das sog. ‚counterpart‘-Risiko eliminiert wird – eine Vereinfachung des Zahlungsverkehrs, die auch auf der ESZB-Ebene in Form des TARGET-Verbundes existiert – nur daß es sich hierbei um gleichberechtigte Zentralbanken handelt, welche alle dasselbe Zentralbankgeld emittieren dürfen.

  7. Swissie + Soffie
    Noten (analog, Druck, Zettelnummer)
    und
    Guthaben (digital, Speichersatznummer, Batchlauf)
    sind individualierbar und zentral ausgabefähig als Zentralbankgeld lesbar bzw. Vorort nutzbar zu machen für Ansprüche auf Erfüllung.

    Konsequenz für Banken alten Typs sind enorm; wie für die Bank neuen Typs – den Jedermann.

  8. felsberger2012

    Man sollte den Gesetzgeber in Geldsachen nicht wortwörtlich nehmen. Dies hiesse ihm zu unterstellen: dass er den kapitalistischen Prozess versteht. Ein Schelm, der das unterstellt. Nimmt man Letzteren und nicht die Juristenseelen als Maßstab, dann ist es offensichtlich, dass Geldnoten eine Forderung sind. Der Prozess hat folgende Gestalt:

    1) Arbeiter A schiesst dem Unternehmen B Arbeitskraft vor -> eine Forderung von A gegen B entsteht: B <= A. Zu lesen: A hat eine Forderung gegen B.

    2) Das Unternehmen B und die Geschäftsbank C schliessen einen Kreditvertrag: B <= C <= B. Das GB-Geld ist formal geschöpft, aber noch nicht im Umlauf.

    3) Das Unternehmen B überweist an den Arbeiter A, der sein Konto bei der gleichen Geschäftsbank C hat: B <= C <= A. Zu lesen: A hat eine Forderung gegen C und C gegen B.

    4) Der Arbeiter A kauft durch Überweisung beim Unternehmen B: B <= C <= B. Der Kreditvertrag ist erfüllt und wird geschlossen.

    Ist der Kreislauf durchlaufen, hat A keine Forderung mehr gegen das Unternehmen B. Sie wurde durch Warenlieferung getilgt. Und B hat seinen Kreditvertrag mit der Geschäftsbank C erfüllt, das GB-Geld löst sich "in Luft" auf. Es ist völlig klar, dass, wenn man in diesem Kreislauf die Notenbank D einführt, sie analog zur Geschäftsbank B als Intermediär arbeitet. Ich erspare mir die entsprechenden Ausführungen, zumal sie auf der Hand liegen: B <= D <= C <= A.

    Conlusio: Geldnoten sind eine Forderung, und nicht wie die Juristenseelen glauben: eine Sache!

    Grüsse
    Alfred Felsberger

    • Hermin1944

      Mein Gott Alfred!! Sie waren schon mal besser, möchte man ausrufen. Wo kommen denn in Ihrem Beispiel die Geldnoten her? Das was die GB „schöpft“ sind jedenfalls keine, sodass Ihr ganzer Verschiebebahnhof überall hinführt, nur nicht zu Ihrer Conclusio. Und was fordert A von B? Geld, Kartoffeln, Kleidung etc. Solange Sie das nicht definieren, können Sie x-beliebige Schlüsse ziehen. Haben A und B etwa Geld vereinbart? Und was, wenn A diese Forderung gegen B von seinem Konto bei C abheben will oder sein Konto bei Bank D hat; dann verpufft ihr Geschichtchen als heiße Luft. Dann heißt es nämlich für Bank C liefern und zwar den Gegenstand/Sache der Forderung. Mithin können aus logischen Erwägungen Forderung und Forderungs- bzw. Erfüllungsgegenstand nicht identisch sein. Weil eben die Forderung eine Schuld und die Geldnote eine Sache ist. Übrigens… Wurde hier im Blog schon zum Erbrechen behandelt…

      Gruß Hermin1944

  9. felsberger2012

    Sehr geehrter Herr Hermin,

    Die Forderungen lauten auf Euro. Berücksichtigt man Bargeld, dann hat das Beispiel folgende Gestalt:

    1) Arbeiter A schiesst dem Unternehmen B Arbeitskraft vor: B <= A. Zu lesen: Der Arbeiter A hat eine Forderung gegen das Unternehmen B, sagen wir in der Höhe von 1000 Euro.

    2) Das Unternehmen B und die Geschäftsbank C schliessen einen Kreditvertrag über 1000 Euro ab: B <= C <= B. Das GB-Geld ist formal geschöpft, aber noch nicht im Umlauf.

    3) C reicht die Forderung gegen das Unternehmen B an die Notenbank D weiter: B <= D <= C <= B. Zu lesen: Das Unternehmen B hat eine Forderung gegen die Geschäftsbank C, C hat eine Forderung gegen die Notenbank D, und D gegen das Unternehmen B, jeweils in der Höhe von 1000 Euro. Das ZB-Geld ist formal geschöpft, aber noch nicht im Umlauf.

    4) Die Geschäftsbank C fordert von der Notenbank D 1000 Euro in bar an: B <= D <= C <= B. An der Schuldkette ändert sich nichts.

    5) Die Geschäftsbank C zahlt dem Unternehmen B die 1000 Euro in bar aus: B <= D <= B.

    6) Das Unternehmen B zahlt dem Arbeiter A den Lohn in der Höhe von 1000 Euro bar aus: B <= D <= A.

    7) Der Arbeiter kauft bar beim Unternehmen B um 1000 Euro Waren: B <= D <= B.

    8) Das Unternehmen B zahlt die 1000 Euro bar bei der Geschäftsbank C ein: B <= D <= C <= B.

    9) Die Geschäftsbank C schliesst den Kreditvertrag mit der Notenbank D: B <= C <= B. Das Bargeld wird geschreddert.

    10) Das Unternehmen B schliesst den Kreditvertrag mit der Geschäftbank C: Das GB-Geld löst sich genauso in "Luft" auf wie das Bargeld

    Alles dreht sich um das originäre Schuldverhältnis B <= A, und getilgt wird diese Forderung in Ware (jeweils in der Höhe von 1000 Euro).

    LG
    A.F.

      • Lieber Soffi,
        es ist geradezu erhellend, wie Deine Worte („herzliches Lachen der Schattenwelt“ – danke an PP, JJ und MS) in den seriösen Kreisen und Institutionen wirken.
        Habe anderenorts den sofortigen Rücktritt der Koryphäenschaar anheim gestellt aber das Waterloo gestehen die nicht ein.
        Selbst der Thomy Mayer in der faz kann oder will den Unterschied von Obergrenze und gesetzlichem Zahlungsmittel Bargeld nicht verstehen oder kundtun!
        Karnevalistische Grüße der Unsterblichkeit vom enigmaentschlüsselungskommandaten
        ruby

    • ARCHIBALD

      Sehr geehrter Herr Dr. Menèndez,

      ich frage mich, wie es möglich sein kann, dass Zentralbanken ihre Schulden als Vermögen deklarieren? Wenn das EK der Zentralbank negativ ist kann die ZB einfach ZG produzieren, um die Löcher zu stoppen? Mit Ausdrücke wie „Liquidität aus dem Nichts oder Geld aus dem Nichts“ wird die Öffentlichkeit in die Irre geführt….oder? In Tat und Warheit sind das Schulden die auf der Volkswirtschaft überwälzt werden…
      MfG

      • Zentralbanken deklarieren ihre Verbindlichkeiten als Verbindlichkeit, demgegenüber werden die Gegenposten dieser Verbindlichkeiten bei den Banken als Forderung – und in dem Sinne Vermögen – bilanziert. Zentralbankgeld, welches auf der Passivseite der Zentralbank aufgeführt ist, ist ja deswegen keine Verbindlichkeit, weil das von ihr emittierte Zentralbankgeld ja gerade dazu benutzt wurde, um eine Schuld der Zentralbank zu tilgen – wenn nämlich eine Geschäftsbank für Barauszahlungszwecke Banknoten anfordert. Man kann es nicht oft genug wiederholen: Der Banknotenumlauf auf der Passivseite der Zentralbankbilanz ist ein Merkposten über das emittierte Volumen an Banknoten, die – weil es ein Kreditgeldsystem ist – zur Begleichung einer Schuld der Zentralbank ausgegeben worden sind.

        Bei einem negativen Eigenkapital muß eine Zentralbank keine Löcher stopfen, weil ihre Aufgabe nicht darin besteht Gewinne zu erwirtschaften, sondern die Funktionsfähigkeit ihres Finanzsystems sicherzustellen – was das heißt muß man noch extra diskutieren. Ihre Fähigkeit zur Emission von Banknoten wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Das liegt daran, daß die Zentralbank das unbeschränkte Recht hat ihre Verbindlichkeiten in Banknoten umzuwandeln – wohlgemerkt unbeschränkt, d.h. ohne daß dafür wirtschaftliche Beschränkungen existieren bis auf den Umstand, daß sie bonitätsmäßig gute Kreditnehmer haben muß, welche nach den Kriterien der Kreditvergabe auch Kredit bekommen.

        Das „Geld aus dem Nichts“ bezieht sich ja weniger auf die Banknotenemission der Zentralbank, sondern wird im Zusammenhang mit der Kreditvergabe der Banken diskutiert, wobei die meisten Diskutanten den Anfängerfehler begehen ein schuldrechtliches Verhältnis schon mit einer sachenrechtlichen Transaktion gleichzusetzen. Die Bedeutung des im BGB kodifizierten Abstraktionsprinzips hat sich bei Ökonomen noch nicht sehr weit herumgesprochen, so daß sich derartige Diskussionen mehr durch verwirrende Gedankensprünge auszeichnen als durch nüchterne Analyse.

        Geld im Sinne von Zentralbankgeld kann nur die Zentralbank aus dem Nichts schaffen, Geschäftsbanken dagegen erzeugen Schuldverhältnisse, für die sie zunächst auch erst mal geradestehen müssen, denn Geschäftsbanken müssen ihre Kreditschulden bei den Kreditnehmern in einem Standard bezahlen, den sie selbst nicht erzeugen können – Zentralbankgeld nämlich. Denn es gibt zwar „Buchgeld“ oder „Giralgeld“ als Begriff – aber nicht als Bezeichnung einer Sache, die Geldschulden tilgen kann. Buch- und Giralgeld sind im wesentlichen „nur“ Verfügungsrechte eine Bank dazu veranlassen zu können über (Verfügungsrechte über) Zentralbankgeld zu verfügen – im wesentlichen per Überweisung oder Auszahlung.

      • ARCHIBALD

        Sehr geehrter Herr Dr. Menèndez,

        Danke für Ihre Antwort. Verstehe ich Sie richtig: Die Zentralbank hat keine Schuldverhältnisse? Und wie funtoniert die Offenmarkpolitik der ZB?
        MfG

        • Doch natürlich hat eine Zentralbank Verbindlichkeiten und diese (soweit sie die Währung betreffen, die die Zentralbank selbst emittieren kann) bilden einen Teil der Geldmenge M0. Der andere Teil der Geldmenge M0 besteht aus Bargeld und ist keine Verbindlichkeit der Zentralbank, auch wenn der Banknotenumlauf auf der Passivseite der Zentralbankbilanz steht.

          Eine Zentralbank kann natürlich auch Verbindlichkeiten in Fremdwährung haben und in einer Fremdwährung kann eine Zentralbank auch schon mal pleite gehen, weil sie dann in einem Standard zahlen muß, den sie selbst nicht emittieren darf. Ansonsten kauft aber eine Zentralbank z.B. Wertpapiere mit ihrem Zentralbankgeld, wobei es unerheblich ist, ob sie eine Gutschrift erteilt oder mit Banknoten zahlt. Für Nichtzentralbanken sind diese Verbindlichkeiten natürlich Aktiva, ebenso wie Bargeld und damit ein Teil der Geschäftsbankenliquidität.

      • ARCHIBALD

        Sehr geehrter Herr Dr. Menèndez,

        Vielen Dank. Sie haben eine ganz andere Sichtweise, indem zwischen Schuldrecht und Sachrecht differenziert wird. Hochinteressant!

        Haben Banken das Recht, Ihre Guthaben bei der ZB zu reduzieren?. Wenn ja, genügt das eine ZB einfach Banknoten herausgibt, um die Schuld zu begleichen? Ich habe gelernt das am Anfang die wirtschaftliche Leistung steht und nicht das dagegen emittierte Geld, oder?
        MfG.

        • Eine einzelne Bank kann selbstverständlich versuchen bestehende Überschußreserven dadurch zu reduzieren, indem sie irgendwelche Wertpapiere kauft und damit Guthaben reduziert. Ebenso könnte sie bestehende Verbindlichkeiten bei der Zentralbank ablösen, wodurch wiederum Zentralbankgeld verschwindet. Eine einzelne Bank könnte sicherlich so verfahren, ob dagegen das Bankensystem als Ganzes auf diese Weise sich der Guthaben entledigen könnte ist durchaus zweifelhaft. Die Banken könnten sich das Geld auszahlen lassen, nur sprechen die Kosten der Bargeldverwaltung und -verwahrung sehr dagegen.

          Die Frage ob erst die realwirtschaftliche Leistung existiert und es als Folge davon zu einer Geldemission kommt ist etwa so sinnvoll wie der Versuch zu ergründen, ob erst die Hardware oder erst die Software einen Computer gebrauchsfähig macht. Schauen Sie sich mal den Post „Jesse James“ an wo diskutiert wird, daß gemeinschaftliche Handlungen stets mit Verpflichtungsrelationen einhergehen deren abstrakter Ausdruck dann „Geld“ genannt wird. Eine Ökonomie mit Verpflichtungen verfügt auch über Geld – daß dieses im Laufe der Zeit zu einer eigenständigen Entität wird steht auf einem anderen Blatt…

      • ARCHIBALD

        Sehr geehrter Herr Dr. Menèndez,

        es fliesst immer wie mehr Licht ins Dunkel. Mein Verständnisproblem war, ob Banknoten Schulden für die Zentralbank darstellen. Sie wissen ja, die Geschichte mit Passivseite „Banknotenumlauf“. Darauf baut ja eine ganze Gilde von Ökonomen und Geldtheoreiker die These auf, dass Fremdkapital – insbesondere Sichtverbindlichkeiten – sind – zurückzuzahlen, wenn der Schuldner das fordert.

        Demnach, aurgumentieren diese Leute, dass es Unsinn sei die Zentralbanken können nach Belieben Fremdkapital von den Banken einfordern, und müsste die ZB dieses nie mehr zurückzahlen, wie das viele Gouverneure behaupten, so wäre das eine Enteignung der Banken durch die Zentralbanken.

        Ergo: Die Zentralbanken müssen ihr Notenbankgeld jederzeit zurückzahlen können, wenn die Banken das fordern. Dazu müssen sie ein Aktivum verkaufen und daraus könnte das EK im negativen Bereich fallen. Mit Zentralbankgeld können die ZB ihre Schulden nicht reduzieren….und weiter…die Sichtguthaben der Banken bei der Zb wären auch weg, sofern das EK der ZB ins negative fällt….

        Nach Ihren Ausführungen ist klar, dass nicht mehr die Sache Gold das Objekt der Begierede ist, sondern Zentralbankgeld!

  10. felsberger2012

    Ja, Herr Mendenz, ich sehe die Schleife genauso wie Sie. Nur mit dem Unterschied: dass für mich daraus hervorgeht, dass ZB-Geld eine Forderung ist.

  11. Jetzt sind die US-Boys am big money, 100$ Note, dran.
    Ich verweise stattdessen auf digitales Zentralbankgeld für jeden.
    Geschäftsbanken wären es wieder.
    Geldverteilung kann zentral gesteuert werden, effizient + effektiv.
    Besser wie moral Hazard auf to big to fail Basis.

  12. @soffisticated:

    Warum kompliziert, wenn es auch einfach geht:

    Ist das nicht lustig?
    Ein Atomphysiker, der schon alle Quantensprung-Phänomene im Hinterkopf hat, wird jede Aussage, die zu diesem Denkkonzept passen, als „einfach“ bezeichnen.
    @soffisticated hat die ganze Welt der Buchführung im Hinterkopf, nein … im kleinen Finfger, und jede Aussage die darauf bezogen ist scheint ihm als „einfach“
    Naja, wie gesagt: lustig

    @felsberger2012
    Ein Beispiel, wenn es nicht ausreichend komplett ist (ist „zu einfach“, „unterkomplex“) lässt sich problemlos von allen Seiten kritisieren. Ich habe mich deshalb bemüht ein ausreichend vollständiges Beispiel darzustellen.
    Würde mich wirklich interessieren, was du dazu sagst
    100%-Money: Ein Fall von Realitätsblindheit >>>
    Wir können es natürlich hier kommentieren
    😉

  13. @ soffisticated
    Es ist aktuell Zeit, einen Beitrag zur Beendigung des derzeitigen Euro-Systems zu geben.
    Wer die zukünftigen Strukturen und Wirkungsmechanismen bürgergerecht gestalten möchte ist dies der Sache schuldig, denn derart heuchlerisch kann die Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik nicht mehr fortgeführt werden!

  14. http://www.deutschlandfunk.de/ezb-der-abgeschaltete-zinseszins.694.de.html?dram:article_id=350885
    Die herkömmlichen Zinsen sind beendet.
    EK- und FK-Zinsen sind durch freiwilligen Zins zu ersetzen.
    Wie wird diese neue Politik nun richtig praktiziert?
    Bitte helfe dabei Soffistacted.

  15. Alles drin :
    http://www.deutschlandfunk.de/revolution-im-portemonnaie-sind-wir-bald-das-bargeld-los.1176.de.html?dram:article_id=355171
    Die Bürger sind sehr informiert, aber wer setzt die gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Interessen (durch)?

    • Das ist ja alles ganz nett. Solange sich aber niemand darüber Gedanken macht wie ein kleiner EURO überhaupt in die sagenumwobene Blockchain ohne Mitwirkung der Zentralbank gelangen soll, ist es mit der vielbeschworenen ‚disruption‘ des Finanzsystems nicht weit her. Bis jetzt ist die Blockchain – Technologie lediglich die Vertausendfachung von Information. Irgendwie haben doch Ökonomen mal was von Effizienz erzählt… 🙂

      (Wie anfällig „Effizienz“ ist sieht man derzeit ganz gut an der VW – Kuriosität. Daß nicht mehr Beschäftigte, sondern „Zulieferer“ streiken ist eine neue Dimension. Die Natur ist übrigens wegen ihrer Redundanz so erfolgreich gewesen, daß sich die Menschen jetzt einbilden wollen, Effizienz wäre der neueste Schrei hat was mit mangelhafter Erkenntnisfähigkeit zu tun. 🙂 )

      • http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/netzwirtschaft/deutsche-bank-ubs-bny-santander-arbeiten-an-digitalwaehrung-14403264.html
        Mitwirkung wäre die Genehmigung für das Verschlüsselungsverfahren und die praktizierten Rechnerprozesse.
        Alternativ läßt die Zentralbank nur eine eigene Verschlüsselung auf eigenen Rechnern zu.
        Letzteres wird aus Mangel an Autorität und gesetzlichem Auftrag wohl nicht passieren.
        Mit gesetzlicher Zulässigkeit/Erlaubnis könnten Banken echtes Zentralbankgeld schöpfen.
        Wie immer das aussieht – letztlich ein individuelle Geldnummer, die sofort akzeptiert und handelbar ist.
        Was will Europa, Deutschland als Union, Staat mit Geldmonopol?
        Wer diskutiert das gerade?

        • „Mit gesetzlicher Zulässigkeit/Erlaubnis könnten Banken echtes Zentralbankgeld schöpfen.“

          Also bitte, sowas darf hier eigentlich nicht einmal mehr als Kommentar stehen…

          Dagegen ist die „individuelle Geldnummer“ ein Hinweis in die richtige Richtung, weil Banknoten tatsächlich individualisiert sind.

          An dieser ganzen blockchain-Geschichte ist nur soviel dran, daß statt einer! Buchung bei der Bank, die dafür geradestehen muß, nunmehr Hunderte wenn nicht gar Tausende Buchungseinträge erzeugt werden sollen, damit ein funktionierendes singuläres Konzept, welches sicherlich noch verbessert werden kann (Wertpapier-TARGET) durch ein Redundanz erzeugendes Konzept ersetzt werden soll. Für Millisekunden-Swapgeschäfte mag das ja sinnvoll sein, nur – wozu sollen diese wiederum gut sein? Schnelligkeit und Effizienz sind AN SICH kein Selbstzweck.

          Honi soit qui mal y pense…

      • Erg_Raider

        Ein Euro wird nicht in die Blockchain gelangen, denn der Euro definiert sich durch das vorhandene Buchungssystem (unser Bankensystem). Disruptiv könnte die Technologie dann werden, wenn sich genügend Menschen dazu entschließen, statt dem vorhandenen Buchungsystem das neue zu verwenden.

        Der entscheidende Unterschied ist nicht die Schnelligkeit, sondern die Frage wer die Kontrolle über das System hat. Wärend beim Euro die Bank die volle Kontrolle über meine Buchung/Konto/Guthaben hat, liegt diese Macht im Falle der Blockchain verteilt auf das Kollektiv.
        (Und selbst wenn das Kollektiv gemeinsam beschließt die veranlassten Buchungen eines Teilnehmers nicht mehr durchzuführen, haben sie keine Möglichkeit dessen Guthaben irgendwie anderweittig zu verwenden.)

        Wenn man niemanden mehr braucht der den Zahlungsverkehr kontrolliert, braucht man auch keine Banken mehr – zumindest nicht für diese Aufgabe.

        Der Nachteil der immensen Datenmengen, die das System erzeugt um die Redundanz und gleichzeitig die Synchronität zu gewährleisten, besteht natürlich und wird immer schlimmer je mehr Teilnehmer es benutzen.

        • Ein EURO kann dann in die Blockchain gelangen, wenn eine Zentralbank eine bestimmte Schlüsselsequenz als EURO definiert und genau diese Sequenz auch bei Rückübertragung wieder in eine Banknote oder eine Gutschrift auf dem Zentralbankkonto umwandelt. Das geht deswegen, weil ein ‚bitcoin‘ eine genau identifizierbare Informationseinheit ist. Ohne dieses Zentralbanksigel bleibt ein ‚bitcoin‘ nicht mehr als eine Spielart der unzähligen „Tauschwährungen“ oder „Regionalgelder“ die allesamt ein vergleichsweise kümmerliches Dasein fristen.

  16. „Bei einem negativen Eigenkapital muß eine Zentralbank keine Löcher stopfen, weil ihre Aufgabe nicht darin besteht Gewinne zu erwirtschaften, sondern die Funktionsfähigkeit ihres Finanzsystems sicherzustellen – was das heißt muß man noch extra diskutieren.“

    Ich denke, daß es nötig ist dies zu tun.
    Insbesondere vor dem Europa der verschiedenen gesetzlichen Zahlungsmittel.
    Schottland kann mit dem Exit nicht Währungsmitglied werden.
    Tscheckie hat negatives Eigenkapital der Zentralbank, wie das bei einem Beitritt zu bewerten wäre ?
    http://blogs.faz.net/fazit/2015/04/05/zwoelf-jahre-lang-insolvent-und-trotzdem-quietschfidel-was-bedeuten-verluste-fuer-zentralbanken-1-5501/
    und aktuell bzw. korrigiert
    http://www.cnb.cz/en/about_cnb/performance/ten_day_balance_sheet/ten_day_balance_sheet_archives/
    Let us go…

    • ARCHIBALD

      Hallo @ruby,

      was bei mir immer noch Frage aufwirft ist die Tatsache, dass Sichtguthaben der Banken bei der Zentralbank Forderungen der Banken gegenüber der ZB sind. Die ZB muss die Forderungen der Banken an sie jederzeit erfüllen können. Kann sie das nicht mehr, weil ihr Vermögen kleiner ist als die Forderungen der Banken, so ist die ZB pleite. Herr Dr. Menèndez schildert aber in überzeugender Weise das die ZB das gesetzliche Zahlungsmittel unbegrenzt emittieren kann, demnach die Schulden jederzeit tilgen kann. Aber kann die ZB diese Banknoten auch im Verkehr bringen, um damit Schulden abzubauen? Wo ist der innere Wert des Geldes? Gibt es überhaupt einen?
      Grüsse

      • Einen objektiven Wert des Geldes gibt es nicht. Letztlich wird der „Wert“ durch die Leistungsfähigkeit der Schuldner determiniert und somit durch die Bonität: https://soffisticated.wordpress.com/2013/10/19/das-geldsystem-braucht-keinen-wert/

        Zum Thema Banknoten: Die kommen nur dann in den Verkehr, wenn wir als Bankkunden dies wünschen (Auszahlung am Bankautomat oder Schalter). Auf diese Weise können also keine Schulden abgebaut werden.

        LG Michael Stöcker

      • „innerer Wert“
        dazu hilft vielleicht Georg Simmel, der hier im Blog diskutiert wurde weiter.
        Der Wert eines Gegenstandes gemessen in Geld bestimmt sich durch Einigung der betroffenen Parteien, die diese Zahl als Forderung und Verbindlichkeit akzeptieren und auch buchen dürfen.
        „dürfen“ greift auf die aktuellen Rechnungslegungsvorschriften zurück –
        Grundsätze der Bilanzierung.
        Der geschriebene Wert ist somit eine Beziehung, Relation, Vereinbarung, Übereinkunft.
        Für „Ökonomen“ zu abstrakt?

    • ARCHIBALD

      Hallo Herr Stöcker,

      verstehe ich Sie richtig? Notenbankgeld ist kein Zahlungsmittel für die Zentralbank?
      Grüsse

      • Gewöhnlicher weise nicht; nur dann, wenn die Zentralbank zugleich als Staatsfonds agiert: http://www.faz.net/aktuell/finanzen/fonds-mehr/schweizer-nationalbank-snb-kauft-vermehrt-aktien-14400951.html. Aber auch dann zahlt sie wohl kaum mit Banknoten (Bestandteil von MO und M1/M2/M3), sondern vielmehr bargeldlos.

        • Hallo Herr Stöcker,

          diese Geschichte, daß Zentralbanken bargeldlos zahlen würden ist etwas verfänglich, weil eine Zentralbank zwar eine Gutschrift erteilen kann und sich damit verschuldet, gleichwohl aber dennoch nicht im schuldbefreienden Sinne gezahlt hat. Dies tut sie erst dann, wenn sie ihre Schuld durch die Übergabe von Banknoten getilgt hat. Daß dennoch eine Schuld der Zentralbank zum Zentralbankgeld gerechnet wird liegt daran, daß sie Schulden in der von ihr emittierten Währung in jeder beliebigen Höhe durch die Übergabe von Zentralbankgeld begleichen kann. Aus diesem Grunde wird auf die schuldbefreiende Auszahlung i.d.R. verzichtet.

          Das verweist auf den Umstand, daß selbst in der Geldmenge MO – das Zentralbankgeld – inkommensurable Dinge miteinander addiert werden, nämlich Zentralbankschulden einerseits und Banknoten andererseits. Denn letztere sind der Ausdruck von getilgten Zentralbankschulden, ein simpler Sachverhalt, der dennoch geeignet ist viele Gemüter zu verwirren…

      • ARCHIBALD

        Hallo Herr Stöcker,
        was ich nicht so ganz verstehe, ist die Tatsache, dass wenn der Banknotenumlauf ein Passivum der Zentralbank ist – kann dieser auch nicht Zahlungsmittel für die Zentralbank sein. Nur ein Aktivum kann Zahlungsmittel sein. Sichtguthaben der Banken bei der Zentralbank sind Forderungen der Banken gegenüber der ZB. Die ZB muss die Forderungen der Banken an sie jederzeit erfüllen können. Der Knackepunkt ist:

        Geht das einfach mit Banknoten drücken? Sowohl Ihre als auch die Erklärungen von Herr Dr. Menèndez (Sachenrecht und Schuldenrecht) sind stichhaltig, dennoch sagt mir das Bauchgefühl das da einiges schief läuf…Kreditgeldökonomie oder zweistüfiges Geldsystem hin, oder her kann es nicht sein, dass die ZB dieser Welt durch aufblähung der Bilanz die Probleme lösen. Irgendwann, wir man sich entscheiden müssen, ob die Finanzindustrie (diese Finanzindustrie) wichtiger als die Realwirtschaft ist….klar für mich ist das sich dieser Finanzcasino nicht von selbst regulieren wird, da braucht es schon wieder Einführung von Kapitalverkehrskontrollen und Trennbanksystem, um dann alles auf dem Prüfstand zu stellen….auch die Buchhaltung…
        Grüsse

        • Der Banknotenumlauf steht zwar auf der Passivseite, deswegen sind Banknoten auch für die Zentralbank ein Aktivum. Das Spezifische dabei ist, daß man keine Banknoten auf der Aktivseite der Zentralbankbilanz ausweisen kann, weil die Zentralbank (im Prinzip) über einen unendlich großen Kassenbestand verfügt. Es wäre natürlich sinnlos diesen zu bilanzieren, deswegen wird nur derjenige Teil der (unendlich großen) Banknotenmenge registriert, welcher auch zur Tilgung von Zentralbankschulden gebraucht worden ist. Bargeld kommt eben nur dann in Umlauf wenn die Zentralbank ihre Verbindlichkeiten begleicht. Das womit man Verbindlichkeiten begleichen kann ist selbstverständlich ein Aktivum, so daß der Banknotenumlauf wie ich das gerne bezeichne lediglich einen Merkposten über die Menge der emittierten Banknoten darstellt.

          Anders gesagt: der Banknotenumlauf steht zwar auf der Passivseite ist aber deswegen keine Verbindlichkeit der Zentralbank, weil er lediglich die Tilgung einer Verbindlichkeit anzeigt. Spiegelbildlich dazu ist bei Nichtzentralbanken das Bargeld keine Forderung, sondern eine Sache mit Hilfe derer man nur seine Geldverbindlichkeiten begleichen kann.

          Was das Zusammenspiel von Finanz- und Realwirtschaft angeht kann man sicherlich die Befürchtung hegen, daß das „Finanzcasino“ nicht nach Maßgabe der Erfordernisse der Realwirtschaft agiert. Was man jedoch sagen kann ist, daß dann, wenn die Anreizstrukturen derart gestaltet sind, daß sie Fremdkapital gegenüber Eigenkapital begünstigen, die Entwicklung auch tendenziell zu einer Überschuldungssituation führen wird. Problematisch wird es dann, wenn die obersten Finanzbehörden nicht wissen, wie sie mit Überschuldung umgehen sollen – im Zweifelsfall wird dann halt eben „gerettet“.

          Schauen Sie sich mal oben den Eintrag „Schulden“ an – man kann sich mit dem Schuldenproblem auch sachlich auseinandersetzen…

      • Hallo Herr Menéndez,

        Sie schreiben: Das verweist auf den Umstand, daß selbst in der Geldmenge MO – das Zentralbankgeld – inkommensurable Dinge miteinander addiert werden, nämlich Zentralbankschulden einerseits und Banknoten andererseits. Denn letztere sind der Ausdruck von getilgten Zentralbankschulden, ein simpler Sachverhalt, der dennoch geeignet ist viele Gemüter zu verwirren…

        In der Tat; nicht nur, aber insbesondere die Gemüter der verirrten NoFiatMoney-Fraktion: http://think-beyondtheobvious.com/stelters-lektuere/jetzt-wird-italien-zu-europas-groesstem-risiko-bto-ist-es-doch-schon-lange/#comment-19740

        LG Michael Stöcker

      • ARCHIBALD

        Sehr geehrter Herr Dr. Menèndez,
        würde die Zentralbank über einen unendlich grossen Kassabestand verfügen, wie Sie schreiben, so wäre die entsprechende grosse Gegenbuchung auf der Passivseite unendlich viel Eigenkapital der Zentralbank. Bei den Zentralbanken sieht es mit dem EK derzeit nicht so rosig aus.
        Grüsse

        • Sie verpatzen sich selbst die Pointe aus dieser Geschichte, indem sie das von keinem Wissen getrübte Geblubber von dem für eine Zentralbank notwendigen Eigenkapital nachbeten. Hätten Sie daraus geschlossen, daß aus diesem Grund eine Zentralbank Eigenkapital so nötig braucht wie der Fisch ein Fahrrad, wären Sie der Erkenntnis über den Charakter von Zentralbanken ein Stückchen näher gekommen.

      • ARCHIBALD

        Sehr geehrter Herr Dr. Menèndez,
        mit Hilfe der doppelten Buchhaltung versuche ich – für mich – Licht ins Dunkel zu bringen. Wenn Sie – Herr Dr. Menèndez – etwas mit einer Banknote bezahlen, so wird diese Banknote aus ihrer Bilanz ausgebucht. Aktivtausch: Gut gegen Banknote. Das wäre bei der ZB auch der Fall, würde sie mit Banknoten aus ihrer Kasse bezahlen, wie Sie schreiben. Die Folge wäre, dass die ZB gar keinen Banknotenumlauf verbuchen kann, weil dieser ausgebucht ist. Die ZB besässe also auf ihrer Aktivseite Devisenanlagen und auf der Passivseite entsprechendes Eigenkapital. Ist das möglich?.
        Grüsse

  17. Gewöhnlicher weise nicht; nur dann, wenn die Zentralbank zugleich als Staatsfonds agiert: http://www.faz.net/aktuell/finanzen/fonds-mehr/schweizer-nationalbank-snb-kauft-vermehrt-aktien-14400951.html. Aber auch dann zahlt sie wohl kaum mit Banknoten (Bestandteil von MO und M1/M2/M3), sondern vielmehr bargeldlos.

    Ansonsten ist Zentralbankgeld der Saldenausgleichsstandard: https://soffisticated.wordpress.com/2013/07/03/die-geldkreislaufe-von-privaten-und-banken/.

    LG Michael Stöcker

    • Moin Master Stoecker,
      in den USA sind die Zentralbankgrenzen nicht identisch mit unseren Eurostaatengrenzen. Und wenn Geschäftsbanken überschuldet sind und illiquide werden wollen, werden sie geschlossen (Abschreibungen).
      Daher auch der regelmäßige Targetsaldenausgleich der Zentralbanken.
      So bleibt die Geldversorgung gleichmäßig. Nicht nur eine Hoffnung auf zukünftige Wettbewerbsfähigkeit und ausgelichene Zahlungsbilanzen.
      Haben Sie bereits die neuen Rechtsgrunglagen für ein neues EWS geschrieben ? 😉
      Dann können wir vergleichen, vielleicht formuliert soffi mit!

  18. Im neuen WWS Weltwährungssystem spielt der Zins keine Rolle.
    Und wenn doch wären Eigenkapital- und Fremdkapitalzinsen identisch.
    Leverageeffekte fallen weg.
    Wer bleibt Schöpfer des gesetzlichen Zahlungsmittels eines Währungsraums?
    Staat (Staatenbund) = Politik oder Zentralbank =Ökonomie?

  19. Der Banking Act 1935 gab dem Board of Governors umfangreichere Kontrollrechte. Er wurde nach dem Emergency Banking Act am 9. März 1935 vom Kongress verabschiedet. Das Gesetz beinhaltete Folgendes:

    1. Die Federal Reserve Banken bekamen die Autorität zugesprochen, die Höhe von Darlehen, die von Member Banks (Verbundbanken) zu Effekten genehmigt wurden, zu regulieren.
    2.Verlangte vom Direktorium, die Auslandsbeziehungen der Federal Reserve Banken zu überwachen.
    3.Liberalisierte die Regelungen für Member Banks (Verbundbanken), Außenstellen zu errichten, vornehmlich durch den Wegfall oder die Reduzierung vorher festgelegter geographischer Grenzen.
    4.Verbot den Verbundbanken den Handel mit Effekten und verlangte die Trennung zu Verbundunternehmen, die mit ebensolchen handelten.
    5.Verbot den Member Banks, Zinsen auf Sichteinlagen zu zahlen.
    6.Verlangte von den Federal Reserve Banken (FRB), Kapital in Höhe von der Hälfte ihrer (FRB) Rückstellungen für die Federal Deposit Insurance Corporation bereitzustellen.
    7. Das Direktorium erhielt die Befugnis, den Zinssatz für Termingerechte- und Spareinlagen in Member Banks zu regulieren.
    8. Stellte eine Sicherung für Bankguthaben ab 2500 $ für eine bestimmte Zeit bereit.[10]

    Die Federal Reserve spielte auch während des Zweiten Weltkrieges eine wichtige Rolle. Damit die Regierung ihre Kriegsschulden finanzieren konnte, drückte sie die Zinssätze nach unten (d. h., sie waren niedrig). Die Politik der Fed verfolgte während der Kriegszeiten zwei Ziele:

    Stabilisierung der Fluktuation (?), um das Risiko im Bankgeschäft zu verringern bzw. die Sicherheit im Bankgeschäft zu erhöhen; und
    Zinssätze zugunsten der Unternehmen und des Staates niedrig zu halten.
    aus :
    https://de.wikipedia.org/wiki/Federal_Reserve_System

    Bundesstaaten (Zweigstellen) haben gegenüber dem Direktorium nichts zu melden.
    Wer erläutert das ? „Stabilisierung der Fluktuation“ …

  20. Es sind noch zwei Sitze im Direktorium vakant 😉
    http://www.federalreserve.gov/aboutthefed/default.htm
    Der Rechnungshof kontrolliert die FED in eingegrenzten Bereichen.
    Zinssätze gehören nicht dazu, das bedeutet die absolute Freiheit.
    Für Kruschwitz gibt es nur einen kalkulatorischen Zins zur Berechnung des Periodenüberschusses/-defizites bei den Entscheidung der Wirtschaftlichkeit einer Investition. Die Finanzierungskosten werden immer durch die Umsatzerlöse kalkuliert, sie sind deshalb nicht entscheidungsrelevant.

  21. Wäre amüsant, wenn Politik den Zentralbanken EK-Quoten vorgäbe und bei Unterschreitung EK-Erhöhungen beschliesst…

    • ARCHIBALD

      Hallo ruby,
      wenn das EK einer Zentralbank negativ wird, dann müssen die Banken ihre Guthaben bei der ZB wertberichtigen, oder nicht?

      • Moin Archibald,
        bei Staatsanleihen direkt an boykotte Staaten wäre das wohl so.
        Da sie ihre Staatsanleihen aber an die Zentralbank verkauft haben sind ihre Guthaben aber voll erfüllt. Fiesertrick, um den Bankkrott des Staates auf die Zentralbank zuverlagern bzw. zu verhindern. Und wenn die vorgegeben Quoten nicht eingehalten werden oder einfach durch Bilanzverlängerung der Zentralbank geglättet werden, geht das Spiel ewig weiter bis die Schieflage durch Inflation mittels Geldausgabe nicht mehr als seriös angesehen wird; siehe die Niederlande mit der Tulpenzwiebelspekulation.
        https://oekonomika.wordpress.com/2012/12/10/die-tulpen-spekulation-an-der-wiege-des-kapitalismus/

      • ARCHIBALD

        Moin ruby,
        Moin Herr Stöcker,
        ich finde die Erklärung von Herr Dr. Menèndez über Schuldrecht/Sachrecht faszinierend und nachvollziehbar jedoch, habe ich mal gelernt, dass bei monetären Vorgänge – wie nunmal Geldpolitik ist – auch die Buchhaltung eine Rolle spielt. Deshalb habe ich gestützt auf die Erklärungen in diesem Blog eine Frage formuliert die ich nochmals stelle:

        Wenn Sie – ruby und Herr Stöcker – etwas mit einer Banknote bezahlen, so wird diese Banknote aus Ihrer Bilanz ausgebucht. Aktivtausch: Gut gegen Banknote. Das wäre bei der ZB auch der Fall, würde sie mit Banknoten aus ihrer Kasse bezahlen, wie Herr Dr. Menéndez schreibt; Stichwort: „Merkposten Kassenbestand“. Die Folge wäre, dass die ZB gar keinen Banknotenumlauf verbuchen kann, weil dieser ausgebucht ist. Die ZB besässe also auf ihrer Aktivseite Devisenanlagen und auf der Passivseite entsprechendes Eigenkapital. Ist das möglich?.
        Grüsse

      • Es gibt keine Banknoten in der Bilanz einer Zentralbank. Was es gibt, das nennt sich Banknotenumlauf und ist letztlich nichts anderes als ein Erinnerungsposten daran, dass die Zentralbank Banknoten in Umlauf gebracht hat. Sie müssen schon die Geldkreisläufe sauber auseinander halten: https://soffisticated.wordpress.com/2013/07/03/die-geldkreislaufe-von-privaten-und-banken/.

        Die Verbuchung auf der Passivseite deutet zugleich darauf hin, dass es sich bei unserem Geldsystem um ein Schuldgeldsystem handelt. Geld ist nichts anderes als umlauffähige Schulden; und die findet man nun einmal auf der Passivseite einer Bilanz. Die korrespondierende Forderung (Anleihen etc.) gibt es dann auf der Aktivseite.

        LG Michael Stöcker

        • Hallo Herr Stöcker,

          wo haben Sie denn eigentlich diese ominöse Geschichte mit den „umlauffähigen Schulden“ her? Ich halte das für eine äußerst mißverständliche Formulierung, aber Sie haben vielleicht einen Grund das so zu auszudrücken? Würde mich mal interessieren!

      • Hallo Herr Menéndez. Sie fragen: „…wo haben Sie denn eigentlich diese ominöse Geschichte mit den „umlauffähigen Schulden“ her?“

        Unser Geldsystem ist hybrider Natur. Der „Wert“ wird insbesondere durch die Leistungsfähigkeit der privaten Schuldner determiniert, aber auch der Staat kann zahlreiche sinnvolle Investitionen tätigen. Geld befindet sich bei der ZB auf der Passivseite und symbolisiert somit ein existentes Schuldverhältnis (zumindest bei Reservewährungen bzw. solchen, die Ambitionen darauf haben). Wenn nun eine Nichtbank eine unbare Zahlung vornimmt, dann finden die Buchungsvorgänge der Nichtbanken auf der Passivseite der Bankbilanz statt. Man bezahlt letztlich in den allermeisten Fällen mit dem abstrakten Schuldverhältnis eines fremden Dritten. Bei einer Barzahlung erfolgt wiederum die Übereignung dieses abstrakten Schuldverhältnisses eines fremden Dritten durch die Übergabe des Geldscheins. Solange diese Schuld nicht zurückgezahlt oder aber revolviert wurde, ist sie in der Welt und somit in der Verfügungsgewalt eines Dritten, der hiermit nach Belieben verfahren kann. Das Geld – respektive die Schuld – ist also noch existent und somit in Umlauf; selbst dann, wenn es nicht „herumläuft“, sondern auf irgendwelchen Konten schlummert oder im Wäschefach sein Dasein fristet. Insofern ist Geld eine umlauffähige Schuld, ohne selbst „umherlaufen“ zu müssen.

        LG Michael Stöcker


  22. „vergängliche Blume“
    Lale
    Königin der Vielfalt

    😉

  23. „Ausweis der Euro-Banknoten und …

    Die EZB und die nationalen Zentralbanken der Euro-Länder, die zusammen das Eurosystem bilden, geben auf Euro lautende Banknoten aus. Für den Ausweis des Euro-Banknotenumlaufs
    in den Finanzausweisen der einzelnen Zentralbanken des Eurosystems ist folgendes Verteilungsverfahren beschlossen worden:2) Die jeweiligen Anteile am Gesamtwert des Euro- Banknotenumlaufs für die Zentralbanken im Eurosystem werden am letzten Geschäftstag
    jedes Monats nach dem Schlüssel für die Verteilung der Euro-Banknoten ermittelt. Auf die EZB entfällt ein Anteil von 8% des Gesamtwerts der jeweils umlaufenden Euro-Banknoten; 92% der Euro-Banknoten werden auf die nationalen Zentralbanken entsprechend ihren Anteilen am eingezahlten EZB-Kapital verteilt. Zum 31. Dezember 2015 hat die Bundesbank einen Anteil am voll eingezahlten EZB-Kapital von 25,6%, somit ergibt sich ein Schlüssel für die Verteilung der Euro-Banknoten von 23,5%. Der Anteil der Bundesbank an den vom Eurosystem insgesamt ausgegebenen Euro-Banknoten wird auf der Passivseite der Bilanz unter Position 1 „Banknotenumlauf“ ausgewiesen.“
    2) Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/29), zuletzt geändert durch Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 27. November 2014 (EZB/2014/49).
    aus:
    Deutsche Bundesbank Geschäftsbericht 2015
    Seite 78
    Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss

    https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Geschaeftsberichte/2015_geschaeftsbericht.pdf?__blob=publicationFile

    • Bitte die Erläuterungen zu den Bilanzpositionen
      Passiva 1 Banknotenumlauf und
      Passiva 9 Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems
      Seiten 87ff lesen und verstehen … 😉

Hinterlasse eine Antwort zu ARCHIBALD Antwort abbrechen

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..