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OMT – das Scheinproblem

Siegel00Es ist ja zu verstehen, wenn die Kläger vor dem BverG eine gewisse Genugtuung empfinden, da die Überweisung an den EuGH ihnen vordergründig Recht gibt. Und in gewisser Weise ist diese Überweisung deswegen gerechtfertigt, weil die gesetzliche Grundlage auch zu derartigen Mißverständnissen Vorschub leistet. Es ist kaum möglich aus den europäischen Verträgen herauszulesen, was nun tatsächlich Geldpolitik und was Finanzpolitik ist. Insofern ist es nur zu berechtigt von dem dafür zuständigen Gericht eine Klärung zu erwarten, was diese Sachfrage angeht.

Der tiefere Grund für diesen Schlamassel ist darin zu suchen, daß die Konzeption des ESZB-Systems nach dem Vorbild der Bundesbank formuliert wurde und dabei etliche Dinge unterschlagen wurden, die auch schon die Realität der Bundesbank geprägt haben. So ist es für die Bundesbank durchaus selbstverstandlich gewesen auch Staatsanleihen zu erwerben, sobald eine Auktion drohte zu höheren Zinssätzen zu tendieren. Das hat seinerzeit auch niemanden aufgeregt und es ist auch niemand auf die unsinnige Idee gekommen diese Aktionen als nicht vereinbar mit dem Mandat der Bundesbank vor Gericht zu zerren.

Immerhin wird mittlerweile klar, daß es den Klägern vor dem BverfG nicht darum geht die tatsächlich vorhandenen Konstruktionsmängel des EURO zu beseitigen, sondern den EURO selbst in seinen Fundamenten zu zerstören. Denn anders kann man die Häme nicht erklären, die in dem Satz liegt: „Das EURO – Abenteuer geht seinem Ende entgegen.“

Einer der größten Fehler bei der Konstruktion des EURO bestand darin der EZB ein ausschließliches Mandat hinsichtlich der Wahrung der Geldwertstabilität aufzuerlegen. Denn dazu ist eine Zentralbank erst in zweiter oder dritter Linie zuständig. Die vordringlichste Aufgabe einer Zentralbank besteht daraus dafür zu sorgen, daß die an sie angeschlossenen Banken zu einem einheitlichen Bonitätsniveau finden, welches es ermöglicht, daß jede Bank mit jeder anderen Bank kreditäre Geschäftsbeziehungen unterhalten kann (und will) und damit der Liquiditätsausgleich zwischen den Banken reibungslos vonstatten gehen kann. Dies scheint der EZB auch bewußt zu sein, denn die Verlautbarungen der EZB hinsichtlich der „europäischen Geldspaltung“ deuten unmittelbar darauf hin. Es weist auf eine sehr einseitige Fixierung der Wissenschaft wie auch der Presse hin, daß das Argument der Stabilität des Geldwertes einen derartig prominenten Stellenwert einnimmt und die wesentlich wichtigeren Sachverhalte dagegen weit in den Hintergrund treten.

Was diese Geschichte angeht muß man sogar Hans-Werner Sinn uneingeschränkt Recht geben wenn er betont, daß bei unterschiedlichen Bonitätsniveaus es zu einer „Ausspreizung“ des Zinsfächers kommen muß. Das ist dahingehend zu interpretieren, daß einer Bank, die ein „schlechtes“ Kreditportfolio aufweist auch höhere Refinanzierungszinsen in Rechnung gestellt werden müssen, damit diese zu einer allgemein akzeptierten Kreditvergabepolitik zurückkehrt. Die dafür verantwortliche Institution ist ihre nationale Zentralbank, die darauf dringen müßte, daß „ihre“ Banken eine vergleichbare Kreditpolitik hinsichtlich der Qualität der Kreditkonditionen betreiben, wie die „besten“ Banken – seien es deutsche, finnische oder die Banken Österreichs oder der Niederlande. (Es geht hier um ‚besser als‘, nicht um ‚uneingeschränkt gut‘!) Dieses Ergebnis einer erfolgreichen Zentralbankpolitik läßt sich jedoch nicht dadurch herstellen, daß per Ordre de Mufti „festgelegt“ wird, daß die Politik der EZB „einheitlich“ zu sein hat. Das hat auch etwas damit zu tun, daß in der Vorstellung der EURO-Konstrukteure das eigentliche Ziel zum Mittel erklärt wurde, indem das Ziel eines einheitlichen Währungsraumes – gleichartige Kreditkonditionen – in die Verfahrensrichtlinien des ESZB-Systems ‚a priori‘ hineingeschrieben wurde. Dieses Wunschdenken wurde dadurch motiviert, daß die Befreiung von dem Zinsdiktat der Bundesbank zur Leitlinie bei der Formulierung der „einheitlichen“ EZB-Politik wurde und damit genau die Probleme hervorgerufen wurden, welche derzeit die mangelhafte Funktionsweise des ESZB -Systems begründen.

Insofern ist auch das OMT -Programm der EZB auch nur eine Ausrede dafür, daß sie wegen der „Einheitlichkeit“ der EZB-Politik sich nicht auf ihre eigentliche Aufgabe konzentrieren kann. Denn wenn das erklärte Ziel der EZB-Politik ist, die Zinssätze für Staatsanleihen eng beieinander zu halten ohne daß die dazu notwendigen bonitätsmäßigen Voraussetzungen gegeben wären, gibt es kaum eine andere Möglichkeit als durch Marktintervention die gesetzlich erwartete Gleichheit der Anleihenzinssätze mit der Brechstange herbeizuführen. Im Gegensatz zu den lustigen Konzepten wie der „makroprudentiellen“ Steuerung ist diese Politik die so ziemlich primitivste Art und Weise Zentralbankpolitik zu gestalten. Dafür kann die EZB natürlich nichts, denn ihr bleibt nach Maßgabe der einschlägigen europäischen Verträge auch nichts anderes übrig.

Man kann natürlich versuchen die „Politik der Einheitlichkeit“ bis zu dem Punkt zu führen, wo die erzwungene „Gleichheit“ zu einem erzwungenen Liquiditätsausgleich führen muß, weil eine fühlbare Bonitätsdifferenz sofort zu einem Ausschluß vom Interbankenmarkt führt, was man anhand diverser „Rettungsprogramme“ durchaus live und in Farbe beobachten kann. Es geht aber kein Weg daran vorbei die verschiedenen nationalen Vorstellungen hinsichtlich der zu fordernden Qualität von Kreditkonditionen in einem einheitlichen Währungsraum aneinander anzupassen. Der Primitivansatz „einheitliche Geldpolitik“ funktioniert nicht und wird auch nie funktionieren – es sei denn, man verfährt so wie die FED, die kaum noch etwas anderes tun kann, als konkursreife Schuldverhältnisse bis zum Sankt Nimmerleinstag weiter durchzufinanzieren!

Von daher ist auch das BverfG nicht um seine Aufgabe zu beneiden. Denn der voraussichtliche Spruch gegen das OMT-Programm kann nur gegen die Auswirkungen einer falschen Politik angehen, jedoch nicht die falsche Gesetzgebung der EU-Verträge korrigieren. Dazu müßte die „verantwortliche“ Politik aber wissen, warum es zu diesen desaströsen Ergebnissen aufgrund der aktuellen Regelungen gekommen ist. Von den aktuell herumpfuschenden „Beratern“ wird sie es nie erfahren können.

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EZB und BVG: Romanze mit Hindernissen

BastionWenn Ökonomie auf Jura trifft geht es meistens um Auslegungsfragen, die sich daraus ergeben, daß Wirtschaft sich zwar in einem juristischen Korsett befindet, die ökonomischen Lebenslagen jedoch vielfältiger sind, als es sich die juristischen Regeln gemeinhin vorstellen können. Vorbildlich in dieser Hinsicht ist das BGB, welches ökonomische Sachverhalte in abstrakter Weise regeln konnte, ohne mit wirtschaftlichen Realitäten in Konflikt zu geraten. (Daß die ökonomische Kommentatorenwelt den Unterschied zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in Zusammenhang mit Geld und Kredit immer noch nicht auf die Reihe bekommt, wird wahrscheinlich daran liegen, daß die Grundkurse „Bürgerliches Recht“ und „Buchhaltung“ den meisten als vernachlässigbare Esoterik-Themen erscheinen.)

Anscheinend ist diese noble Tradition in Verruf gekommen, was sich seit geraumer Zeit in dem Konflikt zwischen der EZB und dem BVG zeigt. Dabei zeichnet das Gesetz über die EZB verantwortlich, weil das eindimensionale Mandat zwar den Konflikt der FED vermeidet,  auch noch für einen hohen Beschäftigungsstand sorgen zu müssen, jedoch keinen mandativen Spielraum für krisenähnliche Aktionen bietet, die es erlauben würden, auf das Phänomen zu reagieren, was hier schon mal unter dem Label „europäische Geldspaltung“ diskutiert wurde. Dieses besteht essentiell daraus, daß es zwar eine einheitliche europäische Geldpolitik geben soll, diese jedoch auf der anderen Seite mit divergierenden Philosophien zu tun hat, was die Frage der Qualität der Behandlung von notleidenden Kreditforderungen zu tun hat. (Konsolidierung vs. Weiterfinanzierung!) Dazu müßte sie eigentlich ein Mandat haben, für unterschiedliche nationale Zentralbanken auch unterschiedliche Zinssätze einzufordern – eine Option, die gerade der ursprünglichen Intention bei der Errichtung der EZB widersprechen würde, schließlich wollte man damit dem „Zinsdiktat der Bundesbank“ entkommen.

Dabei gibt es zwei Szenarien: das eine, welches vermeintlich von 2000 bis 2007 bestand, wo die Refinanzierungsbedingungen EURO-weit einheitlich waren, obwohl es (für Bankiers, nicht für Banker) vergleichsweise bekannt ist, daß ein durch Immobilien oder Infrastruktur induzierter „Wirtschaftsaufschwung“ stets zu folgeschweren Konsequenzen führen kann – und meistens ist das so. Zum anderen ist dann, wenn es wie gegenwärtig um die Bewältigung „leichtfertiger“ Kreditvergabe geht – was mit dem Begriff „Bilanzrezession“ umfassend beschrieben ist – die Handlungsweise der EZB davon geprägt, daß sie dringend Ersatzmaßnahmen dafür erfinden muß, weil sie um die Restriktion „einheitliche Geldpolitik“ herumkommen muß! Dabei ist die vieldiskutierte Maßnahme, die Zinsen in der EURO Zone zu senken, vergleichsweise wirkungslos, weil Konsolidierungsbemühungen sich durch sinkende Zinsen noch nie haben beeindrucken lassen, während auf der anderen Seite die sinkenden Zinsen in keiner Weise – insbesondere bei den „Sparernationen“ – als Segen empfunden werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Kontroverse zwischen der EZB und dem BVG von einer unnachahmlichen Kuriosität geprägt.  Denn aus juristischer Perspektive entscheiden zu wollen, ob die EZB im Rahmen ihres Mandats handelt, ist letztlich keine richterlich zu entscheidende Frage, sondern eine Frage der Gültigkeit sozialer Relationen, die auch unter den Label Kreditvertrag bekannt sind. Nun sollen juristische Normen soziale Fragen regeln, das können sie allerdings nur dann, wenn sie abstrakt genug formuliert wurden, um genügend Flexibilität aufzuweisen, um unterschiedliche Sachverhalte auch entsprechend adressieren zu können. Das ist bei der Gesetzgebung hinsichtlich der EZB nie der Fall gewesen. Wen wundert das, die Handschrift der Bundesbank hinsichtlich der ungeliebten EZB ist ja mehr als deutlich!

Damit wird aber auch das Problem der EZB mit der Verhandlung des BVG hinsichtlich der Bewertung der Staatsanleihenkäufe der EZB in Bezug auf das deutsche Grundgesetz deutlich, denn Art. 88 GG ist eindeutig ausformuliert:

„Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.“

So gesehen müßte die EZB eigentlich für nichts mehr sorgen, denn ihr Ziel der „2%-Stabilität“ ist mit Hilfe merkwürdiger statistischer Verfahren zumindest offiziell eingehalten. Nun kommt ihr aber das Phänomen der „europäischen Geldspaltung“ in die Quere. Denn wenn EURO-weit die Vermögenssicherungsqualität der „Nord“-Banken als höher eingeschätzt wird, als die der „Süd“-Banken, wird automatisch die Finanzierungsfähigkeit der „Süd“-Banken in einer Weise beschränkt, die an sich nur die „normale“ Folge der mangelhaften Kreditqualität der  „Süd“-Banken widerspiegelt, womit(!) das „Konkurrenzfähigkeitsproblem“ der „Süd“-Länder manifestiert wird, was es sonst nicht geben würde – der Kapitalverkehrsfreiheit sei Dank(!?). Sichtbar wird dies bei den TARGET-Salden, die im wesentlichen lediglich die „Verteilung des Zentralbankgeldes“ in der EURO-Zone widerspiegeln, womit angezeigt wird, daß die Einkommen, die in den „Süd“-Ländern während des „Süd“-Booms erzielt worden sind, keine Lust darauf haben, wegen irgendwelcher Bankenpleiten in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Das Zypern-Beispiel ist dabei nur die Bestätigung der schon lange gehegten Befürchtungen, daß Geldvermögen in den „Süd“-Ländern vor einem Zugriff der staatlichen Behörden nicht so wirklich sicher ist.

Richtig witzig wird die Geschichte aber dann, wenn die EZB sich anschickt, die „Verteilung des Zentralbankgeldes“ alias die „TARGET-Salden“ als Begründung dafür heranzuziehen, daß ihre Handlungsweise hinsichtlich der bisher nur angekündigten OMT-Käufe geldtheoretisch geboten ist. Denn obwohl die „Verteilung des Zentralbankgeldes“ lediglich eine Vermögensbestandshalteentscheidung privater Akteure ist, wird damit für die EZB eine geldpolitische Zwangslage erzeugt, die sie aufgrund der eigentlich prizipiell gleichen Geldpolitik für die gesamte EURO-Zone an sich nicht durchhalten kann. Natürlich muß sich die EZB um die Zinsunterschiede im EURO-Raum kümmern, allein durch die eindimensionale juristische Aufgabenstellung hat sie dazu eigentlich kein Mandat.

Was macht sie also? Richtig! Da die in Deutschland vorherrschende Meinung über die TARGET-Salden dahin geht, diese als Forderung an die „Süd“-Länder zu interpretieren, rechtfertigt sie ihre Handlungsweise damit, daß sie ja dafür sorgen würde, daß es den befürchteten Austritt eines EURO-Landes aus der EURO-Zone damit nicht gibt, der ja dem allgemeinen Dafürhalten nach zu einer Abschreibung der TARGET-Salden führen müßte. Das läßt sich leicht aus folgendem herauslesen:

„Entscheidend ist, daß die TARGET2-Salden für ein sehr geringes Risiko stehen. Die TARGET2-Salden sind Buchpositionen, die weder fällig werden noch einer Neubewertung unterliegen. Das Ansteigen der TARGET2-Salden hat daher keine Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken. Eine Neubewertung der TARGET2-Salden wäre allenfalls dann erforderlich, wenn ein Mitgliedstaat aus dem EURO-Währungsraum ausschiede.“ (S. 50 EZB-Gutachten)

Wenn die TARGET-Salden aber Ausdruck der grenzüberschreitenden Verteilung von Zentralbankgeld sind, können sie auch dann kein Risiko darstellen, wenn ein Mitgliedstaat ausscheidet. Daher wird auch die Formulierung „…für ein sehr geringes Risiko stehen…“ und nicht, wie es eigentlich richtig wäre, „…kein  Risiko sind“ verständlich! Das geringe Risiko bezieht sich hier auf das Ausscheiden eines Landes, nicht auf eine etwaige Umbewertung der TARGET-Salden! Denn die müssen nicht umbewertet werden, da ja ein TARGET-Saldo anzeigt, daß eine Zentralbank das fragliche Zentralbankgeld ja tatsächlich erhalten hat, was am besten dadurch erkannt werden kann, daß sie die entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber den anspruchsberechtigten Privaten ja vollumfänglich akzeptiert! Denn z.B. die Bundesbank würde eine Forderung gegen die EZB niemals als Zahlung akzeptieren, wenn die EZB keine Zentralbank wäre. Da muß man sich schon entscheiden: ist die EZB nun eine Zentralbank oder nicht?

Es ist schon lustig: ein Nicht-Problem wird zu einer zentralen Verteidigungslinie der EZB, weil sie sonst nicht weiß, wie sie ihre Aktionen, die niemals durch ihr Mandat gerechtfertigt wären, überhaupt begründen sollte. Warum muß sie so handeln? Weil die „Einheitlichkeit der Geldpolitik“ im EURO-Raum ihr die Einwirkungsmöglichkeiten versagt, die eigentlich angebracht wären – eine differenzierende Zinspolitik, die auf die regionalen Besonderheiten der jeweiligen Länder abgestimmt wäre – diese Möglichkeit ist durch juristische Verklausulierungen gründlich vernichtet worden. Mal sehen, ob diese Bauernschläue vor dem BVG Bestand hat. Wahrscheinlich hat sie! Schließlich sitzen da ja bloß Juristen…

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Die schwäbischen Hausrichter

Normalerweise ist ja Ambrose Evans-Prichard (wo hat der eigentlich den Doppelnamen her?) ungefähr so sachlich und neutral wie die ehemalige DDR-Postille „Neues Deutschland“. Aber wenn er nicht aufpaßt, rutscht ihm doch mal etwas Sinnvolles heraus:

„Germany’s ESM share is capped at €190bn, so what happens if Spain and Italy are forced to step out of the rescue machinery because they themselves are in too much trouble to fund the mechanism?

The Court made it clear that Germany will not automatically pick up the slack.“

Der entsprechende Twitter-Sprech:  s.o.

Was dann passiert ist klar: der ESM kann dann nicht seinen vorgesehenen Umfang von 750 Mrd. € erreichen, es sei denn, der Bundestag und -rat usw. stimmt einer diesen Ausfall kompensierenden Erhöhung des Haftungsbetrages zu. Das führt natürlich zu einer lustigen Situation, wenn eine Erhöhung des Haftungsbetrages damit begründet werden muß, daß ein Haftungsträger seine Haftungsaufgaben nicht wahrnehmen kann und deswegen die verbleibenden Haftenden ein entsprechend höheres Haftungsvolumen beschließen müssen. Ich freue mich schon auf die kreativen Darstellungen, warum derartige „alternativlose“ Beschlußvorlagen „einen wichtigen Beitrag zu einer gemeinsamen Rettung des EURO“ sein sollen. Well: gemeinsam kann man auch allein sein, schon lustig!
Das sind aber noch die harmlosen Aspekte.

Ärgerlich wird der aktuelle Richterspruch deswegen, weil die jüngst erweiterten Kriterien für einen Aufkauf von Staatsanleihen durch die EZB offensichtlich auf der Abschußliste des Bundesverfassungsgerichts stehen. Denn was für Richter in Frage steht ist nicht, ob ein gegenwärtiger EZB-Präsident eine kreative Begründung dafür hat, weshalb die EZB einen Kauf von Staatsanleihen vornimmt, sondern ob der Vorgang des Kaufs an sich bereits eine Überschreitung der vertraglichen Kompetenzen der EZB darstellt.

„An acquisition of government bonds on the secondary market by the European Central Bank aiming at financing the Members’ budgets independently of the capital markets is prohibited as well, as it would circumvent the prohibition of monetary financing.“

Das heißt im Klartext, daß auch Käufe von Staatsanleihen der EZB auf dem „Sekundärmarkt“ verboten sind. Offenbar haben die Richter die Nase voll davon, daß unter dem Deckmantel der „Unabhängigkeit der EZB“ inzwischen Dinge passieren, welche durch die EU-Verträge in keiner Weise gedeckt sind. Die Drohung ist damit offensichtlich: sollte sich die Bundesregierung nicht langsam dazu durchringen, die EZB/ESM-bedingten potentiellen Haftungsrisiken durch klare Ausschlußklauseln hinsichtlich einer möglichen Haushaltswirksamkeit abzuwenden, würde das Bundesverfassungsgericht dazu übergehen müssen, die – in Bezug auf die Handlungen der EZB – permissive Handlungsweise der Bundesregierung als nicht verfassungskonform zu rügen! Das sieht aus wie eine Einladung an die Kläger, ihre Klageschriften auf die richtigen Punkte auszurichten.

Man kann es aber auch andersherum sehen: die Richter haben mit ihrem gestrigen Spruch der Bundesregierung in ihren Bemühungen, die Staatsanleihenkäufe der EZB zu verhindern, den Rücken gestärkt, indem sie latent die Mitgliedschaft im EURO in Zweifel gezogen haben. Denn auch wenn die Meinung vorherrscht, daß das Urteil im Hauptsacheverfahren keine größeren Änderungen erbringen werden, läßt sich dennoch absehen, daß die Richter in Bezug auf eben diese Staatsanleihekäufe sich eine juristische Schranke einfallen lassen werden, welche deren „Unbegrenztheit“ wiederum beschränkt. Das könnte zu einem späten Erfolg Gauweilers führen, dessen Eil-Eilantrag zwar im Höchsttempo abgeschmettert wurde, was im Umkehrschluß ja nicht heißt, daß damit nicht ein justiziables Thema berührt würde.

Es scheint so, als würde der Vorstoß der EZB hinsichtlich der angekündigten OMTs vom vergangenen Donnerstag vom Bundesverfassungsgericht wieder kassiert werden. Wenn man so will kann man das auch als eine Stärkung der Bundesbank sehen, die den EZB-Kurs schon lange nicht mehr mitträgt. Die Definition dessen, was die EZB als mit ihrem Mandat als vereinbar ansieht, dürfte vor den juristischen Argumenten des Bundesverfassungsgerichtes letztlich zerplatzen. Der Punkt bleibt spannend, es wird ja schon spekuliert, ob das Bundesverfassungsgericht (resp. die Bundesregierung) die EZB wegen der OMTs vor den EuGH zitiert.

Und nun? Bringt dieser ganze Zauber etwas hinsichtlich der Lösung der Haushalte-/ Banken-/ Staatenschuldenkrise? So richtig nicht, denn was damit festgeklopft wird ist die Troika-Austerität, deren segensreiche Wirkungen man in den betroffenen Ländern vergeblich sucht. Das ist jedoch nur der kurzfristige desaströse Aspekt, denn auf der anderen Seite könnte man erkennen, daß säkulare finanzpolitische Entwicklungen – um die es sich bei der „Multipolaren Schuldenkrise“ handelt – nicht mit albernen „Strukturreformen“ bewältigt werden können. Denn wenn es um Finanzfragen geht muß man auch eine adäquate Antwort drauf haben. Wie man weiß, kann man als Schuldner eine fällige Zahlungs nicht durch die Lieferung einer Gütermenge substituieren.

Insofern ist auch der Jubel der Politik über die Errichtung des ESM ein bißchen verfrüht. Denn welches Problem wird damit gelöst, die Handlungsfreiheit der EZB mit Hilfe verfassungsrechtlicher Gründe zu beschränken? Lag nicht auch ein wesentlicher Grund für den ESM darin, die Spekulation an den Finanzmärkten mit bonds einzudämmen? War nicht die EZB der letzte Joker, wenn es um die Abwendung von Refinanzierungskrisen – sowohl bei Banken, als auch bei Staaten – ging (LTRO)? Man wird den Eindruck nicht los, daß die schwäbischen „Sparvorschriften“ der Richter wieder diejenigen Effekte hervorbringen, die mit der Ankündigung der EZB hinsichtlich der Durchführung „unbegrenzter“ OMTs als beherrschbar gegolten haben.

So wird auch der Jubel der Finanzmärkte verständlich, denn sie haben nicht deswegen gejubelt, weil eine Lösung für das EURO-Überschuldungsproblem in Sicht ist, sondern weil es in der EURO-Zone jetzt wieder mit Spekulation was zu verdienen gibt! Wozu schwäbische Sparsamkeit doch alles gut ist!

 

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