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Die schwäbischen Hausrichter

Normalerweise ist ja Ambrose Evans-Prichard (wo hat der eigentlich den Doppelnamen her?) ungefähr so sachlich und neutral wie die ehemalige DDR-Postille „Neues Deutschland“. Aber wenn er nicht aufpaßt, rutscht ihm doch mal etwas Sinnvolles heraus:

„Germany’s ESM share is capped at €190bn, so what happens if Spain and Italy are forced to step out of the rescue machinery because they themselves are in too much trouble to fund the mechanism?

The Court made it clear that Germany will not automatically pick up the slack.“

Der entsprechende Twitter-Sprech:  s.o.

Was dann passiert ist klar: der ESM kann dann nicht seinen vorgesehenen Umfang von 750 Mrd. € erreichen, es sei denn, der Bundestag und -rat usw. stimmt einer diesen Ausfall kompensierenden Erhöhung des Haftungsbetrages zu. Das führt natürlich zu einer lustigen Situation, wenn eine Erhöhung des Haftungsbetrages damit begründet werden muß, daß ein Haftungsträger seine Haftungsaufgaben nicht wahrnehmen kann und deswegen die verbleibenden Haftenden ein entsprechend höheres Haftungsvolumen beschließen müssen. Ich freue mich schon auf die kreativen Darstellungen, warum derartige „alternativlose“ Beschlußvorlagen „einen wichtigen Beitrag zu einer gemeinsamen Rettung des EURO“ sein sollen. Well: gemeinsam kann man auch allein sein, schon lustig!
Das sind aber noch die harmlosen Aspekte.

Ärgerlich wird der aktuelle Richterspruch deswegen, weil die jüngst erweiterten Kriterien für einen Aufkauf von Staatsanleihen durch die EZB offensichtlich auf der Abschußliste des Bundesverfassungsgerichts stehen. Denn was für Richter in Frage steht ist nicht, ob ein gegenwärtiger EZB-Präsident eine kreative Begründung dafür hat, weshalb die EZB einen Kauf von Staatsanleihen vornimmt, sondern ob der Vorgang des Kaufs an sich bereits eine Überschreitung der vertraglichen Kompetenzen der EZB darstellt.

„An acquisition of government bonds on the secondary market by the European Central Bank aiming at financing the Members’ budgets independently of the capital markets is prohibited as well, as it would circumvent the prohibition of monetary financing.“

Das heißt im Klartext, daß auch Käufe von Staatsanleihen der EZB auf dem „Sekundärmarkt“ verboten sind. Offenbar haben die Richter die Nase voll davon, daß unter dem Deckmantel der „Unabhängigkeit der EZB“ inzwischen Dinge passieren, welche durch die EU-Verträge in keiner Weise gedeckt sind. Die Drohung ist damit offensichtlich: sollte sich die Bundesregierung nicht langsam dazu durchringen, die EZB/ESM-bedingten potentiellen Haftungsrisiken durch klare Ausschlußklauseln hinsichtlich einer möglichen Haushaltswirksamkeit abzuwenden, würde das Bundesverfassungsgericht dazu übergehen müssen, die – in Bezug auf die Handlungen der EZB – permissive Handlungsweise der Bundesregierung als nicht verfassungskonform zu rügen! Das sieht aus wie eine Einladung an die Kläger, ihre Klageschriften auf die richtigen Punkte auszurichten.

Man kann es aber auch andersherum sehen: die Richter haben mit ihrem gestrigen Spruch der Bundesregierung in ihren Bemühungen, die Staatsanleihenkäufe der EZB zu verhindern, den Rücken gestärkt, indem sie latent die Mitgliedschaft im EURO in Zweifel gezogen haben. Denn auch wenn die Meinung vorherrscht, daß das Urteil im Hauptsacheverfahren keine größeren Änderungen erbringen werden, läßt sich dennoch absehen, daß die Richter in Bezug auf eben diese Staatsanleihekäufe sich eine juristische Schranke einfallen lassen werden, welche deren „Unbegrenztheit“ wiederum beschränkt. Das könnte zu einem späten Erfolg Gauweilers führen, dessen Eil-Eilantrag zwar im Höchsttempo abgeschmettert wurde, was im Umkehrschluß ja nicht heißt, daß damit nicht ein justiziables Thema berührt würde.

Es scheint so, als würde der Vorstoß der EZB hinsichtlich der angekündigten OMTs vom vergangenen Donnerstag vom Bundesverfassungsgericht wieder kassiert werden. Wenn man so will kann man das auch als eine Stärkung der Bundesbank sehen, die den EZB-Kurs schon lange nicht mehr mitträgt. Die Definition dessen, was die EZB als mit ihrem Mandat als vereinbar ansieht, dürfte vor den juristischen Argumenten des Bundesverfassungsgerichtes letztlich zerplatzen. Der Punkt bleibt spannend, es wird ja schon spekuliert, ob das Bundesverfassungsgericht (resp. die Bundesregierung) die EZB wegen der OMTs vor den EuGH zitiert.

Und nun? Bringt dieser ganze Zauber etwas hinsichtlich der Lösung der Haushalte-/ Banken-/ Staatenschuldenkrise? So richtig nicht, denn was damit festgeklopft wird ist die Troika-Austerität, deren segensreiche Wirkungen man in den betroffenen Ländern vergeblich sucht. Das ist jedoch nur der kurzfristige desaströse Aspekt, denn auf der anderen Seite könnte man erkennen, daß säkulare finanzpolitische Entwicklungen – um die es sich bei der „Multipolaren Schuldenkrise“ handelt – nicht mit albernen „Strukturreformen“ bewältigt werden können. Denn wenn es um Finanzfragen geht muß man auch eine adäquate Antwort drauf haben. Wie man weiß, kann man als Schuldner eine fällige Zahlungs nicht durch die Lieferung einer Gütermenge substituieren.

Insofern ist auch der Jubel der Politik über die Errichtung des ESM ein bißchen verfrüht. Denn welches Problem wird damit gelöst, die Handlungsfreiheit der EZB mit Hilfe verfassungsrechtlicher Gründe zu beschränken? Lag nicht auch ein wesentlicher Grund für den ESM darin, die Spekulation an den Finanzmärkten mit bonds einzudämmen? War nicht die EZB der letzte Joker, wenn es um die Abwendung von Refinanzierungskrisen – sowohl bei Banken, als auch bei Staaten – ging (LTRO)? Man wird den Eindruck nicht los, daß die schwäbischen „Sparvorschriften“ der Richter wieder diejenigen Effekte hervorbringen, die mit der Ankündigung der EZB hinsichtlich der Durchführung „unbegrenzter“ OMTs als beherrschbar gegolten haben.

So wird auch der Jubel der Finanzmärkte verständlich, denn sie haben nicht deswegen gejubelt, weil eine Lösung für das EURO-Überschuldungsproblem in Sicht ist, sondern weil es in der EURO-Zone jetzt wieder mit Spekulation was zu verdienen gibt! Wozu schwäbische Sparsamkeit doch alles gut ist!

 

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ESM-Haftung? Wozu eigentlich?

Die Diskussion um die Haftungsfrage in Bezug auf den ESM bewegt sich in einem Spektrum, welches davon geprägt ist einerseits auf eine festgeschriebene Haftungssumme für den ESM insgesamt und damit für alle Teilnehmerländer hinzuweisen, während andererseits die verklausulierten Möglichkeiten der Haftungsausweitung beklagt werden, die zu einer teilweisen Entäußerung der Macht der Parlamente hinsichtlich ihres Haushaltes führen würden. So verschieden die Positionen auch begründet werden mögen, in einer Hinsicht sind sie identisch: die Frage, ob es überhaupt zu einer Haftung der beteiligten Staaten kommen muß, wird in beiden Fällen stillschweigend als gegeben und notwendig vorausgesetzt.

Um das zu verstehen ist es notwendig, sich die Grundkonzeption des ESM mal unter die Lupe zu holen. Die Grundidee ist ganz einfach: man bilde einen Fonds aus vielen Einzahlungen, lasse diesen auf den Finanzmärkten weiteres Geld aufnehmen und stütze damit Staatshaushalte und Banken, die mit ihrer Verschuldungslage nicht mehr zurecht kommen. Und dann bleibt nur zu hoffen, daß die finanzielle Spritze die finanzielle Schieflage auch bewältigen hilft. So die Theorie.

Was ist aber nun der Grund dafür, daß die beteiligten Staaten, welche die Rolle des Bürgen übernehmen einen nicht unerheblichen Betrag einzahlen sollen und mit dieser Summe und darüberhinaus eventuell möglichen Nachschüssen für die Kreditvergabe des ESM auch haften sollen? Der Grund kann ja nur der sein, daß die Einzahlungen den Risikopuffer bilden sollen, der im Insolvenzfall eventuelle Verluste aus dem Engagement des ESM abfangen soll. Wie man weiß gehen solche Konstruktionen immer nach hinten los, denn der Bürge ist bei solchen Geschichten immer zweiter Sieger!

Irgendwie kann es aber nicht Sinn und Zweck einer supranationalen Behörde sein, fällig werdende Bürgschaftsversprechen einzutreiben, die in der Erwartung abgegeben werden, daß der Eintritt des Bürgschaftsfalles nicht zu erwarten ist. Würde der ESM tatsächlich einen Bürgschaftsfall vorsehen, müßten die prospektiven Risiken bereits zum Zeitpunkt einer Kreditvergabe eigentlich als schwebende Verbindlichkeiten in den Staatshaushalt eingestellt werden. Wie man weiß, faßt kein Finanzminister einen derartigen Posten zur Bilanzierung ins Auge, sicherheitshalber wird in Staatshaushalten noch nicht mal bilanziert.

Soweit aber nicht davon ausgegangen wird, daß der Bürgschaftsfall jemals eintritt, muß es eine Sicherung dafür geben, daß ein derartiger Fall zuverlässig vermieden werden kann. Diese Sicherheitsleine wird darin bestehen, daß der ESM, der wie inzwischen bekannt noch nicht einmal eine Banklizenz braucht, von der EZB einen unbeschränkten Zugang zu frischem Geld erhält, um dann, wenn es selbst für den ESM zu teuer werden mag, sich auf den Finanzmärkten neue Kredite zu holen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Kredite zu einem Friedenszins auch tatsächlich von der EZB zu erhalten. Besonders nett bei der Geschichte ist natürlich, daß der ESM als suprastaatliche Organisation per definitionem keine staatliche Organisation ist und daher die EZB unbefangen – selbstverständlich nach strengen Richtlinien – dem ESM eine unbeschränkte Kreditlinie einräumen kann. Schließlich ist es ja dann der ESM, der Staaten direkt finanzieren kann und nicht die EZB – selten so gelacht!

Die Sache hat natürlich einen Hintergrund, der darin zu suchen ist, daß mit der Errichtung der EZB die nationalen Zentralbanken als letzter Rettungsanker für eine eventuell notwendig werdende direkte Staatsfinanzierung offiziell ausgefallen sind. Dies hängt mit der Diskussion zusammen, daß der EURO für die beteiligten Nationen eine Fremdwährung darstellt und damit die Souveränität der Nationalstaaten einen empfindlichen Dämpfer hinnehmen mußte, der solange nicht fühlbar war, wie die ach so rationalen Finanzmärkte ihrem Herdentrieb nachgingen und – wie üblich – dringenderweise Bauwüsten oder Staatsapparate finanzieren mußten. Wie man weiß sind derartige Dinge immer solide Finanzanlagen!

Es fehlt also für die Staaten die letzte Zuflucht zu Geld. Nun ist das aber mit dem Kreditausfallrisiko so eine Sache: wenn man nicht davon ausgehen muß, daß ein Kredit – weil der ESM ihn jederzeit selbst rollieren kann – jemals ausfällt gibt es auch keinen Grund dafür eine Risikoprämie zu fordern. Dann richtet sich der Zins für Staatsanleihen nach allgemeinen Ertragsgesichtspunkten – im Fall unterschiedlicher Nationalwährungen nach der Frage der jeweiligen Aufwertungs- bzw. Abwertungswahrscheinlichkeit. Diese gibt es – für manchen zum Leidwesen – in EURO-Land nicht. Damit ist die Idee hinter dem ESM auch schon identifiziert: es geht darum, für Staatsschulden einen letzten unbedingten Aufkäufer zu finden, der es mögliche machen soll, daß Staatsschulden bei Fälligkeit in jedem Fall eingelöst werden, was eine Spekulation mit Staatspapieren im Grunde genommen hinfällig macht. Denn Staatsschulden, die bei Fälligkeit in jedem Fall eingelöst werden, unterliegen auch einen Tag vorher nicht einem Haircut, deswegen am vorvorgehenden Tag auch nicht usw…

Soweit wäre die Welt ja wieder schön, wenn – ja wenn das Volumen des ESM für die Bedürfnisse von EURO-Land ausreichend wäre. Es sieht nicht danach aus, daß es das ist, so daß die Frage der Haftung, wenn tatsächlich die Einlagen der Teilnehmerstaaten die alleinige verfügbare Haftungsmasse ausmachen sollen, ein im Grunde genommen existenzbedrohliches Thema werden würde. Denn werden die Bürgschaften sowie eventuelle Nachschüsse fällig, gerät augenblicklich die gesamte Konstruktion in die Schieflage. Diese Schieflage mit den ganzen damit verbundenen politischen Tumulten kann nur dann abgewendet werden, wenn es tatsächlich zu einer unbeschränkten Kreditlinie seitens der EZB zugunsten des ESM kommen sollte. Denn damit wären sämtliche Spekulationen gegen den ESM – und damit gegen die einzelnen Nationalstaaten – nutz- und aussichtslos bzw. mit Verlusten verbunden.

Das Witzige an der Sache ist jedoch: sollte es zu einer unbeschränkten Kreditlinie kommen, wäre der ganze „Einlagenzauber“, sowie die gesamte Diskussion über die Höhe und Folgen der staatlichen Haftung für den ESM reine Makulatur – man könnte dazu auch Phantomdebatte sagen. Denn: eine Institution, die über unbeschränkte Liquidität verfügt benötigt keine Haftungsmasse und kann auch ohne weiteres mit negativem Eigenkapital operieren, ohne daß damit die Zahlungsfähigkeit in irgendeiner Weise angetastet wäre. (Das gilt selbstverständlich auch für die EZB, denn die EZB mit „Kapital“ auszustatten ist wie Wasser zur Quelle zu bringen – machbar aber unsinnig!)

Man muß es einfach so sehen: das Design des ESM ist dazu gedacht um die Beschränkung der direkten Staatsfinanzierung herumzukommen und gleichzeitig den Haftungsfall auszuschließen, der sich bei einer Beschränkung des ESM selbstverständlich automatisch einstellen würde. (Das hat nichts mit bösen Finanzmärkten zu tun – aber das ist ein anderes Thema!) Insofern ist die ganze Diskussion um Haftung oder nicht bzw. Banklizenz oder nicht insgesamt für die Katz. Denn beide Diskussionen erübrigen sich mit einer Zusage der EZB an den ESM hinsichtlich des unbeschränkten Kreditrahmens. Daß dies nicht im ESM-Vertrag steht liegt doch nur daran, daß ja die EZB „unabhängig“ ist und deswegen auf unabhängige Weise das beschließen wird, was bereits in trockenen Tüchern ist. Alles andere wäre ein Himmelfahrtskommando!

Soweit wäre ja alles ganz nett. Was wirklich bedenklich ist, sind die Konditionalitäten an diejenigen Länder, die einen ESM-Antrag stellen – das hat dann wirklich nichts mehr mit Demokratie zu tun! Es gibt aber auch einen positiven Effekt für die Demokratie: sollte es wieder zu einem Lehman-Moment kommen, können sich die Staaten dann im Schnellverfahren die Liquidität besorgen, die sie seinerzeit nur gegen das Versprechen bekommen haben, die Banken zu retten! Das wäre tatsächlich mal ein Schritt in Richtung des Primat der Politik!

 

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Eingeordnet unter Finanzmarkt, Wirtschaftspolitik

Privater Ertragsverlust ja – Staatshaftung nein

Nach der wahrheitswidrigen Legende von der fehlenden politischen Union ist der Fokus der Betrachtung der angeblichen Fehler der Konstruktion der EURO-Zone inzwischen auf eine Teufelskreislegende übergegangen. Diese besagt, daß Staatshaushalte stets für die Refinanzierung ihrer systemrelevanten Banken einstehen und andererseits diese Banken einen großen Bestand an Staatsanleihen „ihres“ Staates halten (müssen). Mal abgesehen davon, daß „systemrelevante“ Banken inzwischen kaum noch irgendeinem Staat direkt zuzurechnen sind ist die darin eingebettete Behauptung fragwürdig, welche besagt, daß Staatshaushalte tatsächlich zu einer Haftungsübernahme „ihrer“ Banken verpflichtet sind. Es sieht eher so aus, als wenn es letztlich nur darum geht, daß Staaten „ihren“ Banken mehr Haftungskapital zur Verfügung stellen sollen, als sie selbst am Markt zu vertretbaren Preisen erhalten würden. Essentiell geht es also darum eine Politik zu propagieren, die im Gegensatz zu den vielbeschworenen Segnungen der Marktwirtschaft, gerade darauf abzielt, die relevanten Marktpreise zu verzerren, was unter seriösen Ökonomen schlicht und ergreifend als Fehlallokation von Kapital diagnostiziert würde, die zu subsequenten gesellschaftlichen Wohlfahrtsverlusten führt. Man sieht bereits auf den ersten Blick, daß es nicht darum geht die Effizienz der Marktwirtschaft zu verteidigen, sondern darum, die Banken vor den Bedingungen, welche die Finanzmärkte (Märkte!) setzen, zu schützen! Man kommt nicht umhin an den Zauberlehrling von Goethe zu denken, dessen präpotentes Verhalten eine Katastrophe verursachen würde, wenn nicht der Meister rechtzeitig den Lehrling vor den Konsequenzen seines eigenmächtigen und selbstüberschätzenden Verhaltens bewahren würde.

Ordnungspolitisch gesehen gibt es keine Rechtfertigung dafür, daß die Bundesregierung (mit anderen Regierungen) dafür geradesteht, daß private Vermögen vor einem Verlust zu schützen sind. Einzig kann vorgebracht werden, daß in der Vergangenheit die Richtlinien für die Verwaltung von „schützenswerten“ Anlagen (Pension, Mündel etc.) Staatspapiere zur bevorzugten Anlageform gemacht haben. Insofern wäre der Vorwurf seitens der Banken, daß daraus durchaus eine Mitverantwortung der Regierungen resultiert, durchaus nachvollziehbar und damit die gegenwärtige aktuelle Schieflage bei den Banken auch als Fehleinschätzung über die absolute Sicherheit von Staatsanleihen zu begreifen.

Die Strategie mancher Ökonomen, die herrschenden Verhältnisse dadurch zu „retten“, daß die von den Finanzinstituten nicht adressierten Risiken nunmehr für diese konsequenzlos auf den Staat übertragen werden bedeutet, daß ordnungspolitisch ein Verstoß gegen die Prinzipien marktwirtschaftlicher Üblichkeiten vorliegt, welcher auch nicht dadurch gerechtfertigt werden kann, indem das Argument der Systemrelevanz über Gebühr strapaziert wird. Denn systemrelevant sind im Kapitalismus nicht die Akteure, sondern der Ausgleich von Interessen, welche sich über Märkte artikulieren. Wie man weiß, sind Preisverzerrungen aufgrund staatlicher Intervention stets eine Quelle möglicher Fehlallokationen.

Die in diesem Zusammenhang relevante Preisverzerrung ist die steuerliche Benachteiligung des Eigenkapitals gegenüber dem Fremdkapital, welche zu den eingetretenen Überschuldungsentwicklungen maßgeblich beigetragen hat, obwohl die damit einhergehende Fehlallokation von Geldvermögen, bisher in keiner Weise als Ursache für die gegenwärtigen Probleme identifiziert worden wäre. Aber ungeachtet des Fehlens einer angemessenen Ursachenanalyse wird das Verschuldungspotential des Staates durch eine universelle Rettungsphilosophie über Gebühr beansprucht, mit der Folge, daß das eigentlich dem privaten Sektor anheimfallende Problem der Absicherung von Forderungen nun auf die staatliche Ebene verschoben wird.

Die Übernahme von Verbindlichkeiten, die aus Fehlspekulationen von Finanzinstituten resultieren, kann aber nicht Sinn und Zweck der Staatsverschuldung sein. Daher erscheint es legitim, die dem Staat von dem Bankensektor aufgebürdeten Lasten dadurch zu neutralisieren, daß die übernommenen Verbindlichkeiten und Garantien des Staates durch eine Liquidisierung von Forderungen der Privaten kompensiert werden. Dabei ist nicht entscheidend, daß der Wegfall der Verzinsung der liquidisierten Staatspapiere die Geschäftsstrategie der betroffenen Finanzinstitute tangiert. Es ginge also im wesentlichen darum, den Staat im Ausmaß der für den privaten Finanzsektor übernommenen Verpflichtungen zu entlasten, indem entgegen der ordnungspolitisch eigentlich korrekten Verfahrensweise der Nichtfinanzierung des Staatshaushaltes durch die Notenbank eine Finanzierung insofern in Frage kommt, als es in diesem Fall nicht das Verschulden des Staates war, das zu den Überschuldungserscheinungen in vielen Staaten der EURO-Zone geführt hat.

Das Alternativkonzept – Schuldenprobleme mit neuen Schulden zu „bekämpfen“ – bedeutet essenziell, daß es hauptsächlich darum geht, sowohl die Vermögensbestandssicherheit der Staatsanleihen sowie den Zinsertrag für die Gläubiger zu erhalten, nicht aber darum ein Schuldenproblem zu lösen. Es wird zwar insofern gelöst, als ein weiterer Bürge in eine bestehende Kreditkette eintritt, so daß der Hauptzweck darin besteht, die Verzinsung der fraglichen Wertpapiere zu erhalten sowie die Forderung in ihrem Bestand abzusichern. So gesehen ist die Opposition gegen eine Finanzierung der Staatsschuld durch die Notenbank nicht eine Opposition, die von der Sorge über eine mögliche Geldentwertung getragen ist, sondern davon, daß die Staatsschuld nicht mehr eine garantierte und risikolose Verzinsung bietet. Denn dann müssen Ersparnisse eher in risikobehafteten Aktiva angelegt werden.

Aus diesen Gründen ist es daher geboten, den immer weniger tragbaren Lasten, welche aus der Bankenrettung den Staaten aufgebürdet werden dadurch zu begegnen, daß die Staaten in dem Ausmaß ihres „Rettungs“engagements in irgendeiner Weise durch die EZB bzw. durch die jeweiligen nationalen Zentralbanken entlastet werden. Das kann z.B. dadurch erfolgen, daß der EFSF bzw. ESM eine zweckgebundene Ermächtigung erhält im Ausmaß der staatlichen Schuldübernahme eine direkte Finanzierung der Staatsschuld vorzunehmen; wahlweise könnte man auch einen Sondervermögen “Bankenrettung” per EZB-Kredit (als symbolisch verzinste consols) auflegen; in jedem Fall hätten die Staaten den Vorteil, über einige Jahre auf eine Beanspruchung des Kapitalmarktes verzichten zu können, so daß zumindest für einige Zeit das staatliche Schuldenproblem nachhaltig entspannt würde.

Die Mehrzahl aller Ökonomen werden sich dennoch gegen die Alternative stellen, diesen ordnungspolitisch widrigen Teil der Staatsschulden zu liquidisieren. Das begründet sich aus dem alten Fehlglauben, daß die Quantitätstheorie eine Verbindung zwischen Geld und Realgüter herstellt und damit unmittelbare Inflationsgefahren erzeugt werden. Daß das nur eine Scheinwahrheit ist, müßte sich angesichts der Aufblähung der internationalen Finanzmärkte, ohne daß dadurch inflationäre Tendenzen identifizierbar wären, inzwischen herumgesprochen haben. Und überhaupt: in dem vorliegenden Fall werden in letzter Konsequenz lediglich hochliquide Aktiva, die sowieso jederzeit zur Refinanzierung bei der jeweiligen nationalen Zentralbank eingereicht werden könnten, zu Liquidität gemacht, ohne daß es zu einem automatischen Rücktausch in ein zinstragendes Wertpapier, wie es im Rahmen der Revolvierung von Staatsschulden üblich ist, kommt. Die verlorengegangene Rendite muß halt von den Geldanlegern verschmerzt werden. Einen Ertrag nicht mehr zu bekommen ist etwas anderes, als das eingesetzte Geld zu verlieren!

Die Alternative zu einer Schuldenreduzierung ist die weitere Aufschuldung über das als nachhaltig tragfähig angesehene Maß hinaus, welches mittelfristig (auch für Deutschland!) zu der Gefahr führt, daß Staatsschuldverschreibungen zu einem unsicheren Engagement werden, welches hoch verzinst werden muß, was wiederum die Möglichkeit nach sich zieht, die entsprechenden Forderungen abschreiben zu müssen. Statt also langfristig das Risiko eines Staatsbankrotts mit nachfolgendem Schuldenschnitt einzugehen erscheint es erfolgversprechender, den bestehenden Verschuldungsüberhang der Staaten über die/den EZB/ EFSF/ ESM zu liquidisieren.

Das Liquidisieren von Staatsschulden erfordert keine Bewertungsanpassungen seitens der Gläubiger sondern betrifft nur die Zusammensetzung von deren Vermögen, sowie dessen Rendite. Dabei wird der Druck der Vermögensverwalter eben dieses Vermögen zinsbringend anzulegen dazu führen, daß – wie bei jedem ordentlichen QE – die Kurse der zinstragenden Wertpapiere allgemein steigen. Ob das Investitionsvolumen dann auf den Finanzmärkten verbleibt, oder tatsächlich für Investitionen in z.B. die Energieinfrastruktur geht, ist davon abhängig, welche Richtungsentscheidungen die Politik für die Zukunft fällt. Die Chancen sind da, sie müssen nur ergriffen werden!

Fazit: eine einmalige Befreiung der Staaten von den Lasten der Bankenrettung beinhaltet die Möglichkeit mehrere ordnungspolitische Grundsätze wieder einzuhalten, indem

a) die Einhaltung der Maastricht-Kriterien wieder in ein erreichbare Nähe rückt,
b) die Liquiditätslage der Banken sich weiter entspannt und eine Reduzierung der LTRO-Kredite realistisch wird,
c) die Staatsintervention in den Bankensektor zurückgefahren wird,
d) die Staaten dadurch die nötige Zeit bekommen, das Verhältnis von Staat und Finanzbranche auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, ohne dem Druck eines permanenten Krisenmodus ausgesetzt zu sein
und
e) die Staatsverschuldung nicht zur Daseinsvorsorge von Finanzinstituten mißbraucht wird.

Daß man daneben noch eine EURO-Bankenaufsicht mit weitgreifenden Eingriffsrechten errichten kann, versteht sich von selbst. Diese kann dann ihre Arbeit in einem Umfeld aufnehmen, wo tatsächlich Aufsicht als Prävention möglich ist – und nicht als Reparaturbetrieb für unlösbare Aufgaben!

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