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Kreditleihe

Wahrscheinlich ist es angebracht noch einmal genau zu spezifizieren, was es mit der Kreditleihe auf sich hat. Ausgangspunkt ist der Wechsel, welcher ein abstraktes Wertpapier ist, welches normalerweise aufgrund einer erbrachten Leistung ausgestellt wird. Im Grundmodell des Wechsels erfolgt die Leistung und das Zahlungsversprechen, d.h. die Ausstellung des Wechsels, zum gleichen Zeitpunkt. Derjenige, der den Wechsel als Zahlungsversprechen des Schuldners erhält hat also bereits geleistet, nur die durch den Wechsel verbriefte Forderung ist noch auszugleichen und zwar durch das Zahlungsmittel, welches im Wechsel vermerkt ist. Es handelt sich hierbei um ein Kassageschäft (d.h. eine sofort erbrachte Leistung) und ein Termingeschäft, welches die Zahlung einer in dem Wechsel aufgeführten Geldsumme zum Gegenstand hat.

Eine Variante des „normalen“ Wechsels kann nun darin bestehen, daß der zu einer realen Leistung Verpflichtete seine Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringt, so daß im Unterschied zum normalen Ablauf die Leistung, die dem Wechselschuldner zusteht, auf einen späteren Zeitpunkt gelegt wird. Das hat zur Folge, daß neben der Ausstellung des Wechsels noch ein weiterer Vertrag erforderlich wird, welcher den (ersten) Empfänger des Wechsels dazu verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Wenn man so will handelt es sich hierbei um zwei Termingeschäfte, beim Wechsel um eine verzögerte Zahlung, bei der gestundeten Lieferung/Leistung um ein Warentermingeschäft. Man denke beispielsweise an eine Vorschußzahlung, mit deren Hilfe der zur realen Leistung Verpflichtete Material einkaufen und Mitarbeiter anheuern kann, um so ausgestattet die vertragliche Leistung erfüllen zu können.

Bei der Kreditleihe ist es nun so, daß dieses Warentermingeschäft auch aus einer verzögerten Zahlung besteht, die aber im Unterschied zum Wechsel nicht als selbständiges Wertpapier verbrieft ist. Wichtig dabei ist zu sehen, daß nicht der Wechsel das Zahlungsmittel ist, sondern das in dem Wechsel aufgeführte Zahlungsobjekt.

Damit geht das Geschäft folgendermaßen vor sich:

die Bank akzeptiert einen Wechsel, in dem sie sich verpflichtet z.B. zwei Goldtaler bei Fälligkeit des Wechsels zu zahlen, gleichzeitig verpflichtet sich der Wechselaussteller einen Tag vor Fälligkeit des Wechsels zwei Goldtaler an die Bank zu zahlen. Die Bank verschafft dem Wechselaussteller durch ihr Akzept Zahlungsfähigkeit über 2 Goldtaler, die dadurch effektiv gemacht werden können, daß der Wechsel von einem Dritten anstatt einer unmittelbaren Zahlung angenommen wird. Dadurch, daß der Wechselaussteller den Wechsel an Zahlung statt weitergeben kann nutzt er die ihm von der Bank zur Verfügung gestellte Kreditwürdigkeit, um bei einem Dritten auf Kredit kaufen zu können. Die Bank verbürgt sich also Dritten gegenüber für die Zahlungsfähigkeit des Wechselausstellers.

Nun macht die Bank das nicht aus reinem Altruismus, sondern achtet peinlich genau darauf, ob die verbürgte Summe, die sie auf jeden Fall bei Vorlage des Wechsels zum Fälligkeitstermin zu zahlen hat, auch mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder zurückerstattet wird. Zudem werden natürlich auch kalkulatorische Kosten fällig, die der Wechselaussteller an die Bank zu zahlen hat. Geht alles wie vorgesehen, erscheint der Wechselaussteller einen Tag vor Fälligkeit des Wechsels bei der Bank, um den Terminvertrag mit der Bank zu erfüllen, denn er schuldet der Bank ja bislang die 2 Goldtaler, für die sich die Bank in dem Wechsel verbürgt hat. Sind die 2 Goldtaler bei der Bank eingegangen kann nun, wenn am nächsten Tag der fällige Wechsel von dem aktuellen Wechselinhaber der Bank präsentiert wird, die Bank mit den 2 Goldtalern vom Vortag ihre heute fällige Schuld begleichen, womit das Leben des Wechsels ein Ende gefunden hat.

Die Kreditleihe besteht somit daraus, daß die Bank ihrem Kunden gewissermaßen ihre Bonität „leiht“, indem sie sich für die Zahlungsfähigkeit ihres Kunden gegenüber Dritten verbürgt. Geliehen wird also ein Kaufkraftvolumen von 2 Goldtalern, die der Kunde nutzen kann, ohne diese auch tatsächlich zu besitzen. Dieses auf i.d.R. 3 Monate begrenzte Arrangement wird am Ende durch die Zahlung der Bank von 2 Goldtalern an den Vorleger des Wechsels, sowie durch Zahlung von 2 Goldtalern des Kunden an die Bank abgeschlossen. Daher ist das ultimative Zahlungsmittel der Goldtaler und nicht das Wechselpapier, dieses fungiert lediglich als ein Forderungsrecht an 2 Goldtalern, wobei dieses Forderungsrecht die Eigenschaft hat, durch Einigung und Übergabe (mit oder ohne Indossament) weitergegeben werden zu können.

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff „Banknote“ seinen Ursprung in dieser Konstruktion der Kreditleihe besitzt, denn eine Banknote war ursprünglich für die Bank eine Verbindlichkeit, der sie zu einer Zahlung in einem Standard, der NICHT die Banknote war, verpflichtete. Bis zu der Aufhebung des Goldstandards bedeutete die Aufschrift auf Banknoten: „Der Aussteller verpflichtet sich zur Zahlung von XXX an den Überbringer“, daß eine Banknote (im Prinzip) nur stellvertretend für eine forderbare Quantität an Gold etc. stand. Wichtig dabei ist es sich die Entstehung einer Banknote klarzumachen, denn die Ausstellung eines Wechsels geht einher mit der gleichzeitigen Verbuchung einer Verbindlichkeit, die nicht der Wechsel ist! Denn dem neu geschöpften Forderungspapier, welches auf die Zahlung von zwei Goldtalern lautet, steht eine Schuld von 2 Goldtalern gegenüber – und nicht die Banknote/Wechsel. Das heißt, daß die Emissionsbuchung:

Wechsel an (umlaufende) Wechselverbindlichkeiten

eine Denomination von 2 Goldtalern aufweist und somit die Bezeichnungen Mark, Franken, Pfund, Dollar – oder was auch immer den „Wert“ eines Wechsels bzw. einer Banknote deklarierte – auf eine reale Metallquanität verweisen. Man kann nun auch die Emissionsbuchung mit dem (damaligen) Synonym „Banknote“ aufschreiben, womit sich:

Banknoten an (umlaufende) Banknotenverbindlichkeiten

ergibt und so die Entwicklung zur heutigen Emissionsbuchung deutlicher wird. Im Unterschied zu heutigen Banknoten – die eigentlich besser nur noch als „Geldscheine“ zu bezeichnen sind – besitzt das heutige Bargeld keinen Forderungsinhalt mehr, weil durch die Aufhebung der Goldeinlösepflicht das ehemalige Forderungspapier zu einem „gesetzlichen Zahlungsmittel“ verändert wurde. Gesetzliches Zahlungsmittel bedeutet in diesem Zusammenhang, daß eine Geldschuld damit schuldbefreiend getilgt werden kann und gleichzeitig der Gläubiger gegen eine Forderungsbegleichung mit diesem keine (reale) Forderung mehr beinhaltenden Geld keine Einwendungen erheben kann.

Und nun erscheint auf einmal die Verbindung zu dem heutigen Kreditarrangement, wobei nicht mehr das in dem Wechsel verbriefte (reale) Zahlungsmittel zur Tilgung der Schuld zu refundieren ist, sondern das emittierte Papier selbst. Die Verbindung liegt darin, daß auch früher schon die Rückgabe des Wechsels, wenn dieser wieder zufällig in den Besitz des Wechselausstellers gekommen sein sollte, die Tilgung der Wechselschuld ermöglicht hat. Dazu mußte lediglich der Wechsel am Tag vor seiner Fälligkeit bei der Bank zum Diskont eingereicht werden, um – abzüglich der Diskontspesen – die Rückzahlung der vereinbarten 2 Goldtaler zu tätigen und am nächsten Tag nur noch die Ausbuchung des Wechsels erfolgte, weil seine Forderungswirkung durch die Rückkehr zum ursprünglichen Schuldner verschwunden ist. (Letzteres begründet auch den Umstand, daß für eine Zentralbank als Emittent der gesetzlichen Zahlungsmittel, d.h. der Banknoten (ohne Erfüllungsgegenstand), ein Banknotenbestand keine Vermögensposition darstellt, weil diese sofort gegen die Emissionsbuchungsposition neutralisiert werden müssen.)

Letzteres hat eine entscheidende Konsequenz für den Emissionsvorgang, denn was heutzutage mit der Emissionsbuchung:

Kasse (Banknoten) an Banknotenumlauf

oder besser:

Kasse (Geldscheine) an (umlaufendes) Geldscheinvolumen

dokumentiert wird ist nicht mehr wie früher die Einbuchung eines Forderungspapiers, sondern die Einbuchung von gesetzlichen Zahlungsmitteln, die keinen Forderungsinhalt aufweisen, womit die korrespondierende Passivbuchung auch keine Verbindlichkeit mehr darstellen kann. Das wird auch noch dadurch unterstrichen, daß „Banknoten“ (=Geldscheine) nach aktueller Rechtsprechung den Inhaberpapieren zwar gleichgestellt sind, ohne jedoch den Status als Inhaberpapier aufzuweisen (was die ursprünglichen Banknoten tatsächlich waren), denn ein Inhaberpapier verweist auf einen Forderungsinhalt, der nicht das Inhaberpapier ist. Daß sich diese simple Tatsache noch nicht herumgesprochen hat liegt wahrscheinlich daran, daß die psychische Disposition, Geld unbedingt als „Wert“ ansehen zu wollen den nüchternen Blick auf schnöde Buchhaltungstatsachen (fast) unmöglich macht.

Dazu kommt noch, daß offenbar verbreitet die Meinung vorherrscht, Geld müsse doch in der Bilanz einer Zentralbank auffindbar sein, so daß ausgerechnet diejenige Position, welche das Volumen der sich gerade NICHT in der Zentralbank befindenden Geldscheine dokumentiert, zu „Geld“ erklärt wird, womit gleichzeitig dem Fehlschluß, Geld als Verbindlichkeit der Zentralbank zu interpretieren, der rote Teppich ausgerollt wird. Dabei hat Geld in der Bilanz einer Zentralbank nichts verloren, denn wie bei einem (eigenen) Wechsel, dem eine Wechselverbindlichkeit gegenübersteht und der bei den Vorbereitungen zu Bilanzerstellung schlichtweg ausgebucht wird, werden jegliche eventuellen Bargeldbestände, die sich in der – in der Finanzbuchhaltung (sic!) geführten – Kasse befinden, zum Zweck der Bilanzerstellung durch die Neutralisierungsbuchung

„Banknoten“/Geldscheinumlauf an Kasse(nbestand) (ohne Münzbestand!)

ganz schnöde ausgebucht. Die Folge ist, daß der Kassenbestand zum Bilanzzeitpunkt Null ist (was den Banknotenbestand angeht, allerdings nicht die angekauften Münzen betrifft) und deswegen auf eine Einstellung einer Position „Geldschein Kassenbestand“ in die Bilanz verzichtet werden kann.

Wenn man sich den Effekt dieses „Kreditleihe“-Arrangements ansieht, sieht man (fast) sofort, daß es sich hierbei um eine Technologie handelt, die dazu geeignet ist, „sparsam“ mit dem ultimativen Zahlungsmittel (=Gold) umzugehen. Denn soweit alles nach Plan verläuft ist für eine verbriefte Forderung, deren Übergabe geeignet ist, Zahlungsverpflichtungen (vorläufig = bis zur endgültigen Einlösung des Wechsels aber danach final) zu erfüllen, lediglich für einen Tag das ultimative Zahlungsmittel Gold erforderlich. Zum einen muß der erste Wechselbegünstigte seine Zahlungsverpflichtung aus dem Kreditleihe-Vertrag erfüllen, indem er einen Tag vor Fälligkeit des Wechsels die im Vertrag festgelegte Zahlung zu erbringen hat, während auf der anderen Seite am Folgetag – dem Fälligkeitstermin des Wechsels – genau diese Zahlung dazu verwendet wird, die Forderung desjenigen zu erfüllen, der den Wechsel zur Zahlung vorlegt. Wenn man so will wurde durch den Kreditleihe-Vertrag für 3 Monate Zahlungsfähigkeit geschaffen, ohne daß dazu – abgesehen von dem letzten Tag vor Fälligkeit – die Verwendung des eigentlichen Zahlungsmittels erforderlich gewesen wäre. Gleichzeitig werden durch die vorgesehene bzw. erfolgte Erfüllung der Wechselforderung alle damit in Zusammenhang stehenden Schuldverhältnisse finalisiert in dem Sinne, daß für alle Indossanten die Gefahr eines möglichen Wechselprotestes sich erledigt.

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Der Krönchen-Wechsel

Es gibt derzeit gerade das Problem, daß vertraglich vereinbarte Zahlungen zu leisten sind, die aufgrund der Freiheitsbeschränkungen durch die Politik nicht mehr leistbar sind. (Die Beispiele findet jeder selbst.) Nun beruht aber dieses Wirtschaftssystem auf Zahlungen (und nicht, wie es manche Romantiker haben wollen, auf kapitalistischen Wertvorstellungen), so daß eine Aufrechterhaltung der Zahlungsströme darüber entscheidet, ob dieser ökonomische Schock auf eine angemessene Art verarbeitet wird, oder nicht.

Es geht salopp gesagt um die Frage, wie man Zahlungsströme aufrecht erhalten kann, ohne daß sofort die Liquidität, die normalerweise einen Zahlungsstrom begleitet, benötigt wird. Die Blaupause, die man dazu braucht, ist das Wechselgesetz. Denn die Verbriefung einer Zahlung durch einen Wechsel ermöglicht es dem aktuellen Wechselgläubiger, die im Wechsel verbriefte Liquidität indirekt nutzbar zu machen, indem der Wechsel an Zahlung statt weitergegeben werden kann. Sollte tatsächlich Liquidität benötigt werden, kann ein Wechsel auch bei einer Bank diskontiert werden, so daß die Annahme eines Wechsels nicht dazu führt, daß eine Verfügung über Liquidität bis zur Fälligkeit ausgeschlossen ist.

Die Anwendung dieses Konzepts ist ziemlich straightforward: nehmen wir mal an, der Geschäftsinhaber eines Restaurants darf sein Geschäft für 8 Wochen nicht öffnen, so daß während dieses Zeitraums ein Umsatzausfall von 100% eintritt. Die variablen Kosten mögen zwar viel geringer sein, aber es gibt Dinge, an denen geht nichts vorbei – Miete, Nebenkosten und sogar das eigene Leben, you name it. Nun gibt es zwar ein Programm, welches dazu gedacht ist, die Umsatzausfälle gerade dieser Selbständigen zu kompensieren, aber man braucht nicht viel Phantasie um sich vorstellen zu können, daß die Verwaltung, die ja auch durch krankheitsbedingten Mitarbeitermangel geplagt ist, in der Kürze der Zeit nicht die Kapazität besitzt, um die entsprechenden Anträge bearbeiten zu können – ob sie es bürokratisch oder unbürokratisch nicht bearbeiten, ist vergleichsweise unerheblich.

Es braucht also ein Instrument, welches es ermöglicht, Zahlungen in die Zukunft verschieben zu können, wobei der Empfänger der „Nicht-Liquidität-Zahlung“ die Möglichkeit hat, dieses Instrument seinerseits als Mittel „an Zahlung statt“ weitergeben zu können. Wenn man also ein derartiges Instrument hätte – nennen wir es mal den Krönchen-Wechsel – würde einerseits der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung (zunächst mal) nachkommen können, der Gläubiger könnte über ein Wertpapier verfügen, welches entweder transferiert oder diskontiert wird, wobei die Deklarierung als Krönchen-Wechsel dieses Wertpapier als „eligible“ für eine spätere Erstattung durch öffentliche Ausgleichszahlungen definiert.

Die Vorteile durch eine derartige Konstruktion sind vielfältig: durch einen Krönchen-Wechsel bleibt der Schuldner verpflichtet, auch wenn durch die Deklaration als Krönchen-Wechsel vor einer Fälligkeit dieses Wechsels eine Prüfung zu erfolgen hat, ob dieser Wechsel für eine Erstattung durch die öffentliche Hand in Frage kommt. Es ist also eine Änderung erforderlich, nämlich in Abwandlung der Klausel „ohne Einrede der Vorausklage“ (ist bei einem Wechsel ohnehin selbstverständlich) müßte eine „Einrede der Krönchen-Prüfung“ hinzutreten, welche bewirkt, daß die Fälligstellung eines Wechsels von der Prüfung über dessen Erstattungsfähigkeit blockiert wird. Um das zu gewährleisten, kann man eine automatische Wechselprolongation vorsehen, die den Zweck hat, den Prüfungsaufwand für den Einzelfall nicht unter Zeitdruck leisten zu müssen. Für diesen Fall kann man den Wechselzins über das erste Fälligkeitsdatum hinaus verlängern, womit die Banken angeregt werden, den Wechsel im eigenen Portefeuille zu halten und nicht bei der Bundesbank zum Rediskont einzureichen.

Die Deklaration als Krönchen-Wechsel hat also die Funktion, fällige Zahlungen, die aufgrund des Geschäftsausfalls nicht geleistet werden können, liquide zu halten. Der Wechselschuldner wird auch nur dann, wenn die berechtigte Aussicht darauf besteht, daß eine Erstattung durch das Krönchen-Programm der öffentlichen Hand zu erwarten ist, einen derartigen Wechsel ausstellen, denn die Kosten des Wechsels sind hochgerechnet keine „quantité négligeable“, so daß eine mißbräuchliche Verwendung nicht wirklich attraktiv erscheint. Dagegen stehen schon die Konditionen, die das konventionelle Wechselgesetz vorsieht.

Fazit:
Der Krönchen-Wechsel

a) erlaubt die Erfüllung von Verpflichtungen, ohne daß es aktuell zu einer Belastung des Liquiditätstatus kommt

b) hält den Gläubiger liquide, indem er das Wertpapier weitergeben oder diskontieren kann

c) erlaubt der öffentlichen Verwaltung, eine sorgfältige und angemessene Prüfung der Anspruchsgrundlagen

d) erspart ganz nebenbei den Zentralbanken eine vergleichsweise undifferenzierte Strategie des wahllosen Aufkaufs von Schuldpapieren (auch wenn die Verwaltung der eingereichten Wechsel einen ziemlichen Arbeitsaufwand darstellen), weil durch den Krönchen-Wechsel die tatsächlichen (und nicht die vermuteten) Problemfälle sich als Wertpapier im Laufe der Zeit automatisch bei der Zentralbank sammeln und von dort an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden können.

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Das Geldpuzzle

Daß ein excellenter Hinweis darauf, wie denn nun das moderne Geld entstanden ist, sang- und klanglos in den Tiefen der Bearbeitungshistorie eines Wikipedia-Eintrages verschwunden ist, ist nicht ganz ohne Kuriosität. Nun, nicht ganz verschwunden, denn immerhin kann man sich noch einige Zeit ansehen, welche Glanzleistung (keine Ironie) hinsichtlich der Entstehungsgeschichte des Geldes dort abgeliefert wurde. Dies findet sich zu allem Überfluß auch nicht unter dem Stichwort „Geld“, sondern unter dem Eintrag „Wechsel“. Dort kann man u.a. folgendes lesen:

„Durch Einführung des Blankoindossaments, das heißt Wegfall der Übertragung des Wechsels auf eine konkrete Person, also pauschale Übertragung der Rechte auf Bareinlösung am Fälligkeitstag auf die Person, die den Wechsel zu diesem Zeitpunkt vorlegt, wurde der Wechsel faktisch zu einem Inhaberpapier. Damit war ein anonymes Papiergeld entstanden, ein Schritt des Wechsels auf dem Weg zur Banknote. Ein weiterer Schritt war die Standardisierung der Wechsel. Banken stellten immer öfter pauschal Wechsel aus und verkauften diese an Kreditsuchende gegen Wechselgebühr. Parallel dazu übernahmen sie auch die Bareinlösung von Wechseln auch schon vor dem Fälligkeitstag, gegen Abzug einer Diskontgebühr. Diskont kommt von diskontieren (stückeln), da beim Diskontieren der unteilbare Wechselbetrag in kleine Zahlungseinheiten zerlegt wird. Mit Gründung der Bank von England im Jahr 1694 konnte diese Diskontierung nicht mehr nur in Münzen, sondern auch in Banknoten erfolgen, die ihrerseits in Münzen einlösbar waren und somit eine Zwischenform zwischen Wechsel (Kreditgeld) und Münze (Bargeld) darstellten. Banknoten sind faktisch standardisierte (auf einheitliche Beträge lautende) Sichtwechsel (d. h. fällig bei Vorlage in der Bank, also bei Sicht).“
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Wechsel_(Urkunde)&direction=next&oldid=171241857#Die_Geschichte_des_Wechsels

Nicht verständlich bei dem Zitat ist die Behauptung, die Banken würden die Wechsel gegen Wechselgebühr verkaufen. Denn eine Gebühr ist (hier) ein Nutzungsentgelt und kein Verkaufspreis. Außerdem hatte auch in diesen Zeiten ein Wechsel einen Forderungsinhalt und begründete bei der Ausgabe eine Forderung gegen die Bank, so daß ein Verkauf gegen eine Gebühr für die Bank ein ganz schlechtes Geschäft wäre. Aber seis drum, das Wichtige an dieser Geschichte ist ja, daß ein Wechsel ein Wertpapier ist und als solches auf die Aktivseite gehört. Es liegt also durchaus nahe zu vermuten, daß der Wechsel ein Vorläufer der heutigen Banknote bzw. heutiger Zentralbanknoten ist, so daß die Emission von Geld moderner Prägung ebenso wie die Auflage eines Wertpapiers durch dessen Aktivierung als Vermögensgegenstand erfolgt.

Das Ganze beginnt mit einem Schuldverhältnis, wobei man einfach mal unterstellen kann, daß die Aufbewahrung von Wertgegenständen als Geschäft betrieben wurde und diese Schuldverhältnisse zu Beweiszwecken durch einen Schuldschein schriftlich niedergelegt wurden. Nun ist ein Schuldschein schlecht übertragbar, so daß es in dieser Konstellation im wesentlichen bei dem zweiseitigen Schuldverhältnis blieb. Das änderte sich, als auf einmal die Klausel eingefügt wurde, daß zur Herausgabe der hinterlegten Sache die Präsentation des Papiers, auf dem die herauszugebende Sache aufgeführt war, genügte. Diese Verpflichtungen, bei denen es nicht darauf ankam, wer den „Einlegeschein“ vorlegte sind unter der Bezeichnung Lagerschein bekannt, wobei sich Lagerscheine dadurch auszeichnen, daß nur der Besitz des Lagerscheines das Anrecht auf Aushändigung der gelagerten Sache durchsetzbar macht. Fachlich wird das durch die Formel: „Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier.“ ausgedrückt. Im Klartext: nur der Besitz des Papiers erlaubt den Zugriff auf das hinterlegte Gut! Bei dieser Geschichte handelt es sich damit um ein sog. Inhaberpapier, bei denen auch ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich ist. Aber das nur nebenbei.

Die normale Version eines Lagerscheines läuft derart, daß zu Anfang bei der Ausstellung des Wertpapieres das bezeichnete Gut hinterlegt wird und somit von dem Besitzer des Wertpapiers jederzeit (zu Geschäftszeiten) herausgefordert werden konnte. Aufgrund der Abstraktion des Wertpapiers, den Gläubiger namentlich nicht bezeichnen zu müssen, konnten auch Lagerscheine schon zu Zahlungszwecken weitergereicht werden. Mit dem Wechsel entwickelte sich ein Zahlungsinstrument, welches die Koinzidenz von Ausstellung des Wertpapiers und Einlage des Wertgegenstandes auseinander dividierte. Um das zu verstehen, muß man sich mal mit dem Begriff der „Kreditleihe“ beschäftigen. Dabei ging es darum, daß eine Bank einen Wechsel auf sich selbst ausstellt (oder eine Tratte akzeptiert) und diesen an ihren Kunden überträgt, ganz so, als hätte sie den Wertgegenstand, zu dessen Herausgabe der Wechsel sie verpflichtet, bereits erhalten. Der Kunde kann diesen Wechsel dann erfüllungshalber an einen Gläubiger weiterreichen und sich so die Bonität der Bank für seine Käufe zunutze machen. Zu diesem Zeitpunkt mußte der Kunde lediglich die Kosten für die Ausstellung des Wechsels begleichen, die Hauptforderung wurde ihm bis zur Fälligkeit des Wechsels gestundet. (Der Lagerschein wird also insofern abgeändert, als der gegen den Lagerschein forderbare Wertgegenstand nicht wie üblich zu Beginn, sondern erst zum Ende der Laufzeit des Papiers vom Empfänger des Lagerscheines „eingelegt“ werden muß. Hier handelt es sich tatsächlich noch um „Einlagen“!) Es handelt sich also um einen Kredit der Bank an den Kunden, obwohl der Kunde kein gültiges Zahlungsmittel erhält, sondern die Forderung gegen die Bank aus dem Wechsel, die sich quasi für seine Zahlungsfähigkeit verbürgt. Damit die Bank den Wechsel ohne auf ihre eigenen Wertgegenstände bzw. Zahlungsmittel zurückgreifen zu müssen bezahlen konnte war der Kunde gemäß dem „Kreditleihevertrag“ dazu verpflichtet dafür zu sorgen, daß einen Tag vor Fälligkeit des Wechsels die Schuldsumme bei der Bank eingeht, so daß die Bank am nächsten Tag damit den präsentierten Wechsel an den Wechseleinreicher bezahlen konnte. Dies ist übrigens die Konstruktion, die begründet, warum auf den Banknoten teilweise bis heute die Formel „Der Aussteller zahlt dem Einlieferer den Betrag von xxx Werteinheiten.“ aufgedruckt ist, obwohl heutzutage diesem Versprechen nichts mehr entspricht.

Diese Konstruktion erwies sich offensichtlich als ziemlich erfolgreich, so daß die Banken dazu übergingen auch kleinere Denominationen in Form eines Solawechsels auszustellen, wobei ein Solawechsel ein auf sich selbst gezogener Wechsel ist, ohne daß dabei ein Gläubiger eingetragen wird. Hinzu kam, daß die Rechtsprechung das (Nicht-)Instrument des Blankoindossaments ermöglichte, so daß diese Papiere durch einfache Einigung und Übergabe übertragbar wurden. Ein Solawechsel muß, solange er nicht weitergegeben worden ist, als eine Forderung gegen sich selbst aufgefaßt werden. Das bedeutet nichts anderes, als daß Aktiv- und Passivseite in gleicher Weise verlängert werden, weil der Forderung an sich selbst die Verbindlichkeit an sich selbst gegenübersteht. Daß das nicht nur eine Übung in Buchhaltungsfinessen darstellt, sondern als Vorläufer der heutigen Bargeldemission angesehen werden muß, wird dann ersichtlich, wenn diese Wechsel zur Kreditleihe weitergegeben werden und nun außerhalb der Bank eine Vielzahl von Wertpapieren kursiert, aus denen sie bei Vorlage zur Zahlung verpflichtet ist. Diese Zahlung muß durch das in dem Wechsel festgelegte Zahlungsmittel geleistet werden, d.h. daß z.B. 2 Goldmünzen bei Einreichung des Wechsels zu zahlen waren. Der Zahlungsausgleichstandard war also nicht der Wechsel, sondern ein Warengeld, welches das ultimative Schuldentilgungsmittel darstellte.

Dennoch kann man dies als die Geburtstunde der heutigen Banknote ansehen, auch wenn immer noch die Einlösung in eine andere Sache Grundbedingung der Emission war. Es ist nicht wirklich überliefert, wie es passiert ist, aber irgendein Bankier muß die Idee gehabt haben, daß man das Schuldverhältnis auch auf eine höhere Stufe heben kann, indem man die Schuldurkunde (die ja auf Gold oder Silber lautete) selbst zum Schuldgegenstand definierte. Möglich wurde dies, weil ein Wechsel als abstraktes Schuldversprechen bzw. als verbriefte Forderung rein rechtlich gesehen eine Sache ist, die grundsätzlich übertragbar ist, womit der Standard-Sola-blankoindossamentierbare Wechsel als Zahlungsmittel verwendet werden konnte. Somit war das Prinzip des Banknotenkredits erfunden, bei dem sich der Schuldner verpflichtete, entweder die Banknote selbst oder den verbrieften Gegenwert bei Fälligkeit zurückzuerstatten. (Möglicherweise entstand diese Entwicklung auch nur zufällig deshalb, weil ein Schuldner zum Fälligkeitstermin nicht das vereinbarte Zahlungsmittel zur Verfügung hatte, aber dafür eine ausreichende Menge an Wechselforderungen gegen die Bank, die dann in einem Akt der Aufrechnung zur Begleichung der ausstehenden Wechselsumme führte.) Durch die Übergabe gleichhoher Wechselforderungen erspart man sich auch noch das Hantieren mit dem eigentlichen Schuldgegenstand, mal abgesehen davon, daß die Verbringung, Lagerung und Echtheitsprüfung von Gold einen erheblichen Aufwand darstellen, den man sich damit schlichtweg sparen konnte. Begünstigt wird diese Verfahrensweise durch die kleine Stückelung, sowie die einfache Art der Übertragung, so daß es auf einmal unwesentlich wurde, welches der emittierten Schulddokumente bei Fälligkeit eingereicht wurde – fortan wurde die Banknote – wie man so sagt – „vertretbar“, was soviel heißt, wie jede Schuldurkunde kann jede Schuldurkunde ersetzen.

Wenn man so will handelt es sich hierbei um eine Schuldhierarchie oder Schuldverschachtelung- einmal die (Basis-)Schuld, die Übergabe der Banknote gegen Gold, zum anderen die (Meta-)Schuld, bei Fälligkeit die Rückübertragung der Schuldurkunde „Wechsel-Banknote“ zu gewährleisten – wobei für die Funktionsfähigkeit der übergeordneten Schuld (die Wechsel-Banknotenschuld) die Existenz der „Basisschuld“ (Banknote gegen Gold) entbehrlich geworden ist. Für die Bank ist es letztlich sogar angenehmer, wenn der Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeit das Forderungspapier gegen die Bank präsentiert, so daß schon seinerzeit die Tendenz, die Verwendung des eigentlichen Zahlungsmittels zurückzudrängen, ausgesprochen deutlich zum Vorschein kam.

Die Kleinststückelung der Solawechsel machte es in praktischer Hinsicht auf einmal möglich diese Banknoten zur Lohnzahlung zu verwenden, was eine Verschuldung der Unternehmen in einem Standard impliziert, die sie nur dadurch auffangen können, indem sie reale Güter und Dienstleistungen gegen eben diese Wertpapiere auf dem „Markt“ anbieten, wo diese Wertpapiere als „Konsumausgaben“ erhältlich sind. Das was also in der Perspektive des Geldverwenders, des Konsumenten, als „Wert“ des Geldes erscheint ist in Wahrheit nichts anderes, als die Notwendigkeit der Schuldentilgung – eine nüchterne Kategorie, die aber den Vorteil hat, arbeitsteilige Prozesse in einem bislang ungekanntem Maßstab möglich zu machen.

Diese Geschichte spielte sich bislang noch auf der Ebene der Banken ab, womit sich die etymologische Herkunft des Begriffs „Banknote“ erklären läßt. Die sich dadurch ergebenden Entwicklungen hatten jedoch ihre eigenen Probleme geschaffen, die daraus bestanden, daß es eine Vielzahl von „Banknoten“ gab, die zwar alle auf demselben Standard – Gold – aufbauten, bei denen die Frage der Zahlungsfähigkeit der Bank in dem „Basisstandard“ jedoch jeweils individuell herausgefunden werden mußte. Das lag daran, daß die Emission von Wechsel-Banknoten auf einmal das sog. „Teilreservesystem“ erzeugte, weil gemessen an dem Volumen der emittierten Banknoten das zugrundeliegende „Basisgut“ nicht zur Bedienung aller emittierten Wechsel-Banknoten ausgereicht hätte. Das ist auch solange kein Problem, wie es keine Wirtschaftskrise gibt, in der typischerweise die von den Banken vergebenen Kredite notleidend werden und sie von den Schuldnern weder die emittierten Banknoten noch das zugrundeliegende „Basisgut“ in ausreichendem Maße zurückerhalten. Während also sonst die Banknoten der Banken untereinander mehr oder weniger 1:1 getauscht wurden, entsteht nun eine Art „Sortenmarkt“, in dem nur spekuliert werden kann, welche Bank noch zahlungsfähig ist und welche nicht. Um diese Verwundbarkeit durch einen in solchen Situationen stets drohenden „bank run“ in den Griff zu bekommen, wurde es attraktiv das Risiko der Zahlungsunfähigkeit zu poolen, was dann postwendend zur Einrichtung einer Zentralbank führte, welcher dann auch die Aufgabe übertragen wurde, einen Standard für die bisher individuell von den Banken emittierten Banknoten zu gestalten. (So gesehen ist eine Zentralbank eine Ausrede der Banken, die sich mit den Folgen ihrer eigenen Disziplinlosigkeit nicht konfrontieren wollen.)

Nun führt das Pooling von Risiken vielleicht dazu, daß man punktuelle Ereignisse, wie die (temporäre) Zahlungsunfähigkeit einer einzelnen Bank, mit einem vertretbaren Aufwand auffangen kann. Nur wird dadurch, daß man nun eine globale Instanz hat, welche die Einhaltung der Teilreserveregelungen überwachen soll, das damit verbundene Risiko nicht zum Verschwinden gebracht, sondern nur auf eine Superebene verlagert. Wie man aus der Geschichte weiß, sind auch hier die Risiken nicht vollständig zu bewältigen gewesen, was sich an den diversen Zusammenbrüchen von Zentralbanken, oder auch den diversen Suspendierungen der Goldeinlösepflicht, ablesen läßt. Denn es ist ziemlich egal, ob nun die einzelnen Banken oder die übergeordnete Zentralbank die Teilreserveregelungen einzuhalten hat, denn ein Teilreservesystem ist gegenüber Krisen immer anfällig. Eine einzelne Bank, die sich mit ihrer Banknotenausgabe überexponiert hat, kann durch die (Gold-)“Reserven“ der Zentralbank noch aufgefangen werden, wenn es sich dabei um eine Zentralbank handelt, welche die Goldanforderungen in einer Krise nicht bedienen kann, ist das ganze Risikopooling für die Katz. Bei dem Zusammenbruch einer einzelnen Bank geht es nur um handhabbare Größenordnungen, wird das gesamte Bankensystem in Mitleidenschaft gezogen, ist auch eine Zentralbank schnell überfordert. Das Verschieben von Risiko hat halt nur einen Verschiebe- aber keinen Risikoneutralisierungseffekt.

Offenbar ist der doppelte Teilreservestandard – von Banken einerseits und der Zentralbank andererseits – nicht geeignet, um die Stabilität des Finanzsystems ausreichend sichern zu können, denn auch eine Zentralbank kann das „Basisgut“, auf das die nunmehr „Zentralbanknoten“ lauten, nicht autonom erschaffen. Die Lösung für dieses Problem lag dann auch darin, die Goldeinlösepflicht für die Zentralbanknoten häppchenweise schlichtweg abzuschaffen, so daß nur noch die Banken die Probleme des Teilreservestandards bewältigen müssen. (Interessanterweise bezieht sich die Einhaltung des Teilreservestandards irgendwann nicht mehr auf das der Einlösung früher zugrundeliegende Zahlungsmittel Gold, sondern auf den gemeinsamen Zahlungsmittelstandard „Zentralbanknote“.) Daß die Abschaffung der Goldeinlösepflicht nicht aus einer rationalen Entscheidung entstand, sondern aus der schnöden Notlage, eine Bankrotterklärung der FED und damit des US-Staates abzuwenden, entbehrt nicht einer gewissen Komik, weil es sich hier zeigt, daß Entwicklungssprünge doch häufiger durch Zufälligkeiten entstehen, als durch menschliche Mehr-oder-weniger-Genialität. (Daß im Zuge dieser weggeschwafelten Bankrotterklärung die US-Politik daran ging, die Dollarnachfrage dadurch zu stabilisieren, indem sie die Dollarverwendung für die Abrechnung von Erdöllieferungen festklopften, steht auf einem anderen Blatt.)

Wenn man so will, besteht derzeit ein Finanzsystem, bei dem nur noch die Banken unter dem Regime eines Teilreservesystems operieren müssen, während die Zentralbank das Recht zur Emission der Reserven ausübt und darüberhinaus nicht mehr unter dem Druck steht, die emittierten Zentralbanknoten in einem externen Standard einlösen zu müssen. Im Gegenteil: die Zentralbank erschafft genau das Zahlungsmittel, welches den Standard für die Tilgung von Schuldverhältnissen darstellt. Diese „Schöpfung“ erfolgt auf dieselbe Art und Weise, wie früher die Kreditwechsel zur Kreditleihe erschaffen wurden: das nunmehr von der Goldeinlösepflicht befreite Geld wird statt durch die Buchung
Standardisierte Solawechsel an Solawechselumlauf
nunmehr in der Form
Kasse an (Zentral-)Banknotenumlauf
erzeugt, womit der Zahlungsmittelstandard (Bar-)Geld seine Spuren zur einstigen Kreditleihe zunehmend verwischt.

Die Entwicklung vom Warentauschmittel zum Geld beginnt mit einer juristischen Initialzündung, nämlich als die Verbriefung einer Goldeinlieferung den (eigentlich persönlichen) Lagerschein zu einer handelbaren Sache macht – weswegen Banknoten auch niemals Schuldscheine gewesen sind, u.a. weil das Verfahren zur Übertragung der von den Schuldscheinen dokumentierten Schuldverhältnisse – die Zession – viel zu umständlich ist. Die Weiterentwicklung des Lagerscheins zum (Kredit-)Wechsel, dessen standardisierte Kleinststückelung als Solawechsel, das Blankoindossament und schließlich die zentrale Emission durch eine Zentralbank macht auf einmal ein Finanzsystem unabhängig vom zugrundeliegenden Basisgut, wobei die Stabilität dieser Konstruktion erst dann vollständig gesichert ist, wenn die Zentralbanknote als „gesetzliches Zahlungsmittel“ kodifiziert ist und nicht mehr einer Umtauschverpflichtung in ein anderes Gut unterliegt. (Das ist dann auch der eigentliche Sinn der „Gesetzlichkeit“: dem Empfänger eine Einlösung dieses Zahlungsmittels in z.B. Gold verweigern zu können – das ist so wie Brücken hinter sich abbrechen.)

So entsteht Geld – erst als Kommunikationsinstrument über ein Warengeld, dann als Kommunikation über das Kommunikationsinstrument, wobei die Meta-Kommunikation der heutige (Geld-)Kredit ist!

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Risikorückstellungen – eine ungeliebte Notwendigkeit

succsessfeeMan lebt ja von der Successfee des Vertragsabschlusses und nicht von der Erfüllung des Vertrages.

Eine herrliche Formulierung, die mich dazu bringt laut darüber nachzudenken, warum es in der heutigen Bankenlandschaft offenbar keine Möglichkeit gibt Banken dazu zu bringen auf eine nachhaltige Art und Weise zu operieren. Dabei ist erst mal das Kriterium fraglich, was Nachhaltigkeit in der Führung eines Bankbetriebes ausmachen soll.

Daß Nachhaltigkeit hier natürlich nicht bedeutet, daß es um ökologische Fragen geht, soll ausdrücklich von vornherein betont werden, weil ein Ausufern der Diskussion auf ‚peak‘-xyz sofort von dem eigentlichen Problemkern ablenken würde – mal abgesehen davon gibt es für dieses Thema genügend Spielwiesen, wo man sich in diesem Sinne austoben kann. Demgegenüber ist Nachhaltigkeit im Sinne einer Dauerhaftigkeit von Finanzbeziehungen eine Angelegenheit, die ältere Bankiers noch kennen werden, eine Sache, die den heutigen Bankern als unwesentlicher Schnee von gestern vorkommen wird.

Fragt man sich also an welcher Stelle die Bankiers zu Bankern mutierten, so kann man vermuten, daß es mit dem Aufkommen der Technik der Verbriefung mit der früher gepflegten Nachhaltigkeit der Geschäftsbeziehungen zu Ende gegangen ist. Denn Verbriefung ist letzten Endes ein Begriff dafür, daß eine Kreditbeziehung zwischen zwei Vertragsparteien einseitig durch den Kreditgeber aufgelöst werden kann, in dem Sinne, daß der ursprüngliche Kreditgeber aus seiner Verantwortung für die Krediterteilung entlassen wird und dafür der (ABS/Wertpapier-) Kreditkäufer sowohl Risiko als auch die möglichen Erträge aus der ursprünglichen Kreditbeziehung übernimmt.

An dieser Stelle kommt das eingangs angeführte Zitat zum Tragen. Denn solange Kredite an Kreditübernehmer abgegeben werden können, ist es mit der Motivation, eine Geschäftsbeziehung auch bis zu ihrem (hoffentlich) erfolgreichen Ende zu führen, auf einmal vorbei. Der Hänger an der Sache ist, daß Banken genau aus diesem Grund ihre Risikorückstellungen nach ihrem eigenen Gutdünken gestalten und aus naheliegenden Gründen keine Lust haben über eine minimale Vorsorge hinaus eine angemessene Risikovorsorge zu betreiben.

Woran liegt das?

Im Grunde genommen ist das Kreditieren von Geld eine Angelegenheit, die zusehen muß, daß dabei kein Vermögensschaden entsteht, der dazu führt, daß Zinseinnahmen mit Verlusten aus Kreditabschreibungen aufgerechnet werden müssen. Sobald man das einmal realisiert hat ist es nur noch ein kurzer Schritt festzustellen, daß Banken die Risikoanteile aus den Zinseinnahmen als Rückstellungen solange passivieren müßten, bis diese (zusammen mit den Tilgungszahlungen) die Höhe des ausstehenden Betrages erreicht haben. Erst an diesem Punkt sollte es erlaubt sein die dann folgenden Zins- und Tilgungszahlungen gewinnwirksam buchen zu können. (Ja, auch Tilgungszahlungen würden dann teilweise gewinnerhöhend sein. Warum? Weil das Geschäft erst dann effektiv Gewinne abwirft! Das kann bei 30-jährigen Immobilienkrediten dann schon mal 15 Jahre dauern!)

Auf diese Weise würde auch der Vermögensschaden aus einer notwendigen Kreditabschreibung erheblich gemindert, weil in diesem Fall der Risikoanteil der Zinsen tatsächlich! zu dem Zweck verwendet werden würde, für den er eigentlich vorgesehen ist, nämlich als Kompensation für eingetretene Verluste. Worüber man sich natürlich noch Gedanken machen könnte und müßte ist die Frage, wie der (virtuelle) Schaden aus dem entgangenen Ertrag zwischen der Bank und dem Schuldner aufgeteilt werden soll – auf jeden Fall ist ein derartiges Arrangement sowohl für die Bank als auch für den Schuldner eine Verbesserung in mehrfacher Hinsicht:

Der Schuldner hat für den Ertragsausfall durchaus einzustehen – die Mitverantwortung der Bank für ihren Ertragsausfall läßt jedoch den ausstehenden Kredithauptbetrag deutlich schrumpfen und verhindert gelegentlich sogar, daß die außerordentliche Beendigung des Kreditvertrages zu einer langjährigen Angelegenheit wird.

Die Bank hat auf eine langfristige Funktionsfähigkeit des Kreditverhältnisses zu achten, was es ihr verbietet, den bloßen Abschluß eines Kreditgeschäftes bereits als erfolgswirksam zu behandeln. Um die Einhaltung dieses Prinzips zu gewährleisten müßte in Verbriefungsgeschäfte eine Restitutionsklausel eingefügt werden, die es dem Käufer eines z.B. ABS erlaubt dieses dem ursprünglichen „Aussteller“ dieser Kreditforderung wieder rückübertragen zu können. Wer dabei an die Funktionsbedingungen eines Wechsels denkt, denkt richtig!

Der Effekt einer derartigen Konstruktion ist auch der, daß automatisch aufgrund eines Kredites diejenige Eigenkapitalposition gebildet wird, die von vielen Seiten für das Banksystem immer wieder angemahnt wird. Wenn man so will wird damit ein risikobedingter (kreditbedingter) Eigenkapitalpuffer erzeugt, der es unnötig macht, die Grundkapitalgeber dazu zu verdonnern für einen angemessenen Risikopuffer zu sorgen. Der Grund dafür ist, daß die Risikorückstellungen sofort aus den laufenden Einzahlungen gebildet werden müssen und nicht gleich für Ausschüttungen und Boni verwendet werden können. Das ist deswegen sinnvoll, weil ein Risikopuffer aus Grundkapital lediglich einen Bestand darstellt, der aufgrund seiner Natur nur einen begrenzten Risikoschutz bieten kann. Denn ist der (begrenzte) Bestand aufgebraucht geht die Suche nach dem ‚bailout‘ immer in Richtung Staat, wo sie überhaupt nicht hingehört!

Daß damit das Bankgeschäft auf einmal eine langfristige Note bekommt ist nicht schädlich, sondern intentional gewollt und verweist eher darauf, daß es ziemlich schwachsinnig ist, sich alle drei Monate darum zu kümmern, wie es mit dem aktuellen Vermögensstatus einer Bank aussieht – Jahresberichte reichen allemal! (Man könnte durchaus auf die Idee kommen, daß Quartalsberichte nur dazu da sind, um Forderungen nach Boni frühzeitig motivieren zu können.) Man muß sich das mal auf der Zunge zergehen lassen, daß Banken, die mit vieljährigen Kontrakten hantieren sich alle drei Monate damit beschäftigen für ihre Geschäftssituation eine neue Legende zu erfinden. Sinnvoll ist was anderes!

Wenn man das regulierungsbedingte! (und steuerbedingte) Verschuldungsproblem irgendwann mal auf die Reihe bekommen will geht kein Weg daran vorbei Banken dazu zu zwingen den wahren (sic!)  Risikoanteil an den erhobenen Zinsen als Rückstellung zu buchen, weil sie diese Risikoabsicherung in diesem Ausmaß niemals freiwillig, und wenn, dann nur nachträglich (gezwungenermaßen)  umsetzen werden. Gesund wäre es allemal! Das was derzeit als Risikorückstellung von den Banken angesetzt wird ist mit der Bezeichnung „lächerlich“ noch viel zu zart ausgedrückt!

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